(Kiel)  Mit der häufig auftretenden Frage, wer die Mehrkosten durch zwischenzeitlich gestiegene Materialkosten bei einer Bauzeitverschiebung trägt, wenn bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand ein Mitbieter ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, hat sich nun nach dem Bundesgerichtshof auch das Oberlandesgericht in Celle gewidmet.

Darauf verweist der Recklinghäuser Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Bau- und Architektenrecht Eduard Dischke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 25.06.2009 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Celle (OLG) vom 17.06.2009, Az.: 14 U 62/08.


Die Frage, wer die Mehrkosten durch eine Bauzeitverschiebung, z.B. durch zwischenzeitlich gestiegene Materialkosten, zu tragen hat, wenn bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die öffentliche Hand ein Mitbieter ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, dieses aber erfolglos bleibt, beschäftigt seit einiger Zeit die Obergerichte. Weder der Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten hat, noch die öffentliche Hand können das Nachprüfungsverfahren verhindern und wollen daher die Mehrkosten nicht tragen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Mai 2009 (VII ZR 11/08) die Mehrkosten dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt, wenn der Zuschlag unverändert auf das Angebot erteilt worden ist.


Eine andere Konstellation hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG) mit Urteil vom 17. Juni 2009 (Aktenzeichen: 14 U 62/08) entschieden, so Dischke.
Bei diesem Fall machte ein Berliner Straßenbauunternehmen Mehrkosten für die verzögerte Erteilung des Zuschlages für ein Straßenbauvorhaben im Raum Verden geltend. Anders als bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der öffentliche Auftraggeber nach dem verzögerten Vergabeverfahren im Zuschlagsschreiben jedoch neue Fertigstellungsfristen bestimmt.


Bei dieser Fallgestaltung, so der 14. Zivilsenat des OLG, hat die öffentliche Hand das ursprüngliche Gebot des Bauunternehmens nur in modifizierter Form angenommen. Rechtlich handelt es sich damit um ein neues Angebot unter Ablehnung des ursprünglichen Angebotes im Sinne des § 150 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Unter diesen Umständen hätte der Bieter auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinweisen und gegebenenfalls durch eine erneute Ablehnung des neuen Angebotes einen neuen Preis verlangen müssen. Versäume der Bieter dies, könne der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass der Bieter trotz der eingetretenen Preiserhöhungen auskömmlich kalkuliert habe, und sei nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der Annahmefrist auf einen geänderten Preis einzulassen.


Der 14. Zivilsenat hat die Revision zugelassen. Diese muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils beim BGH eingelegt werden.
Dischke mahnte, den Ausgang zu beachten und verwies  bei Fragen u. a. auch auf die  DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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Eduard Dischke
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