(Kiel) In zwei Urteilen vom 1.11.2011 hat das Ober­lan­des­gericht Frank­furt am Main (OLG) erneut über die Frage entsch­ieden, unter welchen Voraus­set­zun­gen die kom­prim­ierte Wieder­gabe von Buchrezen­sio­nen Drit­ter zuläs­sig ist.

Darauf ver­weist die Ham­burg­er Fachan­wältin für Urhe­ber- und Medi­en­recht Karin Scheel-Pöt­zl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts Frank­furt am Main (OLG) vom 0.11.2011 zu seinen Urteilen vom gle­ichen Tage – 11 U 75/06 und 11 U 76/06.

Die Klägerin­nen ver­legen namhafte Tageszeitun­gen, in denen auch Buchrezen­sio­nen veröf­fentlicht wer­den. Die Beklagte stellt auf ihrer Web­seite “perlentaucher.de” Neuer­schei­n­un­gen auf dem Buch­markt vor und spricht Empfehlun­gen aus. Dabei veröf­fentlicht sie auch Buchrezen­sio­nen aus den von den Klägerin­nen ver­legten Zeitun­gen in kom­prim­iert­er Fas­sung. Diese sog. “Abstracts” wer­den von den Mitar­beit­ern der Beklagten for­muliert, enthal­ten aber einzelne Zitate und Pas­sagen aus den Originalkritiken.

Die Klägerin­nen hal­ten dies für unzuläs­sig und haben mit den vor­liegen­den Kla­gen in der Haupt­sache ein generelles Ver­bot der­ar­tiger Abstracts ver­langt, hil­f­sweise die Unter­sa­gung von Abstracts mit Orig­i­nalz­i­tat­en sowie bes­timmter konkreter Abstracts. Nach Ansicht der Klägerin­nen ver­let­zen die Abstracts wegen des Umfangs der Über­nahme von For­mulierun­gen aus den Orig­i­nal­rezen­sio­nen ihre Urheberrechte.

Das in erster Instanz zuständi­ge Landgericht hat­te die Kla­gen abgewiesen. Auch die dage­gen ein­gelegten Beru­fun­gen hat­ten keinen Erfolg. Das OLG wies die Beru­fun­gen im Dezem­ber 2007 zunächst voll­ständig zurück.

In der Revi­sion bestätigte der Bun­des­gericht­shof (BGH), dass die Klägerin­nen kein generelles Ver­bot der Ver­wen­dung ihrer Buchrezen­sio­nen ver­lan­gen kön­nen. Es sei urhe­ber­rechtlich grund­sät­zlich zuläs­sig, den Inhalt eines Schriftwerks in eige­nen Worten zusam­men­z­u­fassen und diese Zusam­men­fas­sun­gen zu ver­w­erten. Anders als die Vorin­stanzen ver­trat der BGH aber die Auf­fas­sung, dass die Über­nahme der Rezen­sio­nen im konkreten Einzelfall die Urhe­ber­rechte der Klägerin­nen ver­let­zten kön­nte. Der BGH hob deshalb die Beru­fung­surteile teil­weise auf und wies das OLG an zu prüfen, ob die Ver­bre­itung einzel­ner konkreter Abstracts der Beklagten das Urhe­ber­recht der Klägerin­nen verletzen.

In den aktuellen Beru­fung­surteilen kommt das OLG nun­mehr zu dem Ergeb­nis, so Scheel-Pöt­zl, dass tat­säch­lich bes­timmte Per­len­tauch­er-Kri­tiken, die im Dezem­ber 2004 erschienen waren und von den Klägerin­nen konkret benan­nt wer­den, ihr Urhe­ber­recht ver­let­zten. Diese Abstracts bestün­den mehr oder weniger aus ein­er Über­nahme von beson­ders prä­gen­den und aus­drucksstarken Pas­sagen der Orig­i­nal­rezen­sio­nen, von denen lediglich einige Sätze aus­ge­lassen wor­den seien. Sie stell­ten deshalb eine unzuläs­sige “unfreie” Bear­beitung im Sinne des Urhe­berge­set­zes dar und hät­ten ohne die Ein­willi­gung der Klägerin­nen nicht über­nom­men wer­den dür­fen. In diesem — eingeschränk­ten — Umfang gab das Ober­lan­des­gericht den Beru­fun­gen deshalb statt und änderte die voraus­ge­gan­genen Urteile des Landgerichts ab.

Die Verurteilung der Beklagten lässt keine all­ge­meine Aus­sage darüber zu, in welchem Umfang die Über­nahme von Buchrezen­sio­nen urhe­ber­rechtlich zuläs­sig ist. Jede Über­nahme oder Ver­ar­beitung muss vielmehr im Einzelfall daraufhin über­prüft wer­den, ob sie eine zuläs­sige freie Bear­beitung des Orig­inal­textes darstellt.

Die Entschei­dun­gen sind noch nicht rechtskräftig.

Scheel-Pöt­zl emp­fahl, dies zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -

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