(Kiel) Übersendet ein Unternehmen im Rah­men ein­er Werbe­maß­nahme Gutscheine, mit denen ein Preis­nach­lass beim Kauf der bewor­be­nen Ware erlangt wer­den kann, so kann es an der erforder­lichen Trans­parenz des Ange­botes fehlen, wenn der Kunde keine Vorstel­lung davon hat, wie viel die bewor­be­nen Pro­duk­te kosten, wie groß also der Preis­nach­lass ist.

Hier­auf ver­weist Recht­san­walt Math­ias Zim­mer-Goertz von der Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hin­weis auf ein entsprechen­des Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2009 (Az. 4 U 154/08).


In dem entsch­iede­nen Fall hat­te ein Anbi­eter von Trep­pen­lifts mit einem 900 €-Gutschein gewor­ben, der beim Neu-Kauf eines Trep­pen­lifts ein­lös­bar war. In der fraglichen Wer­bung waren zwar die Bedin­gun­gen für eine Ein­lö­sung, wie z.B. der Ein­lösezeitraum, genan­nt. Den­noch erachteten die Richter die Gutschein­wer­bung als wet­tbe­werb­swidrig, da die ange­sproch­enen Ver­brauch­er in der Regel keine Vorstel­lung haben, wie viel ein Trep­pen­lift kostet, so dass ihnen jegliche Bezugs­größe fehlt, um den eigentlichen Wert des Preis­nach­lass­es beurteilen zu kön­nen. Dass die Ver­brauch­er die Infor­ma­tio­nen über den zu erwartenden Preis auf andere Weise ermit­teln kön­nen, reicht dabei nicht aus.


Um eine klare und ein­deutige Ein­schätzung des Preis­nach­lass­es zu ermöglichen, ist daher aus Sicht des OLG Hamm die Angabe des Preis­es der bewor­be­nen Ware zumin­d­est der Größenord­nung nach in der Wer­bung selb­st erforderlich.


Hin­sichtlich dieser Entschei­dung ist jedoch zu beacht­en, dass diese unter anderem darauf beruht, dass es sich bei einem Trep­pen­lift um ein Pro­dukt han­delt, mit dessen Preis der Ver­brauch­er kaum ver­traut sein wird. Bei anderen Waren (Autos, Küchen) kann dies dur­chaus anders aussehen. 


Recht­san­walt Zim­mer-Goertz emp­fiehlt daher beim Ein­satz von Gutscheinen in der Wer­bung in jedem Einzelfall prüfen zu lassen, welche inhaltlichen Anforderun­gen an die Wer­bung zu stellen sind und ver­weist in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. — www.mittelstands-anwaelte.de


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