(Kiel) Eine Bank als Anlage­ber­a­terin hat ihren Kun­den gegenüber auch außer­halb des Bere­ich­es des WpHG, also insb. bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welch­er Höhe sie von Drit­ten für den Absatz des emp­fohle­nen Pro­duk­tes Vergü­tun­gen (Rück­vergü­tun­gen, Kick back) erhält.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Stuttgart vom 06.10.2009, Az.: 6 U 126/09.


In dem zugrunde liegen­den Fall machte die Klägerin Schadenser­satzansprüche gegen die Bank  u.a. deswe­gen gel­tend, weil diese im Rah­men eines ange­blichen Anlage­ber­atungsver­trags im Jahre 2003 dem Zeden­ten nicht mit­geteilt habe, dass sie für den Ver­trieb des von ihr ihm gegenüber ange­priese­nen Medi­en­fonds eine Pro­vi­sion von mehr als 8% des Zeich­nungs­be­trags von der mit dem Ver­trieb beauf­tragten Gesellschaft erhal­ten habe.


Zu Recht, wie das OLG Stuttgart nun urteilte, so Kroll.


Es beste­he eine tat­säch­liche Ver­mu­tung, dass der Kunde bei Mit­teilung ein­er Rück­vergü­tung von über 8% der Beteili­gungssumme von der Anlageentschei­dung Abstand genom­men hätte (wie BGH Urteil vom 12.5.2009 — XI ZR 586/07) und zwar auch dann, wenn im Prospekt offen gelegt ist, dass für den Ver­trieb 13,9% der Beteili­gungssumme aus­gegeben wer­den sollen. Eine Bank als Anlage­ber­a­terin habe ihren Kun­den gegenüber auch außer­halb des Bere­ich­es des WpHG, also insb. bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welch­er Höhe sie von Drit­ten für den Absatz des emp­fohle­nen Pro­duk­tes Vergü­tun­gen erhält. Kam die Bank dieser Pflicht nicht nach, so han­delte sie jeden­falls im Jahr 2003 fahrlässig


Kroll mah­nte, das Urteil zu beacht­en und in Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er  dazu u. a. auch auf Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V.
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