(Kiel) Wein darf wed­er auf dem Etikett noch in der Wer­bung als „bekömm­lich“ beze­ich­net werden.

Das, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, entsch­ied das Oberver­wal­tungs­gericht Rhein­land-Pfalz in Koblenz mit einem am 25.08.2009 veröf­fentlicht­en Urteil vom 19.08.2009, Az.: 8 A 10579/09.OVG.


Eine Winz­ergenossen­schaft aus der Pfalz ver­wen­det auf den Etiket­ten ihrer Weine Dorn­felder und Grauer/Weißer Bur­gun­der und bei deren Bewer­bung den Begriff „bekömm­lich“. Das Land Rhein­land-Pfalz hält den Begriff wegen sein­er gesund­heits­be­zo­ge­nen Aus­sage nach der EU-Verord­nung Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verord­nung) für unzulässig. 


Das Ver­wal­tungs­gericht wies die Klage der Winz­ergenossen­schaft auf Fest­stel­lung, dass sie den Begriff ver­wen­den dürfe, ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entschei­dung nun, so Klarmann.

Nach der Health-Claims-Verord­nung dürften alko­holis­che Getränke wie Wein keine gesund­heits­be­zo­ge­nen Angaben tra­gen. Der Begriff „bekömm­lich“ bringe im Zusam­men­hang mit Wein jedoch zum Aus­druck, dass er den Kör­p­er und seine Funk­tio­nen nicht belaste oder beein­trächtige. Darin liege eine gesund­heits­be­zo­gene Aus­sage, die über das all­ge­meine Wohlbefind­en hin­aus gehe. 

Der Sen­at hat wegen grund­sät­zlich­er Bedeu­tung der Rechtssache die Revi­sion zum Bun­desver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – https://www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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