(Kiel)  Das Oberlandesgericht Dresden hat am 11.05.2010 die Schadensersatzklage eines Anlegers abgewiesen, der Anfang 2007 Zertifikate von Lehman-Brothers erworben hatte, die später infolge der Insolvenz der damals viertgrößten US-Investmentbank wertlos geworden waren.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M., Leiter des Fachausschusses „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das Urteil des  Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 11.05.2010, 5 U 1178/09.


Der Kläger hat die Bank, welche ihm zum Erwerb der Wertpapiere geraten hatte, auf Schadensersatz in Höhe von rund 25.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat ihr vorgeworfen, ihn nicht hinreichend über der Anlage innewohnende Risiken sowie eine ihr zugeflossene Provision aufgeklärt zu haben.


Das Landgericht Chemnitz hatte die beklagte Bank zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Bank war nun erfolgreich, so Kroll.


Der Senat hat sich auf der Grundlage einer Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Kläger fehlerhaft beraten worden ist. Gemessen an seinem Risikoprofil sei die Anlage nicht von vornherein ungeeignet gewesen. So habe der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, es gehe ihm um eine absolut sichere, vor jeglichem Verlust geschützte Anlage. Er habe vielmehr Verluste ausgleichen wollen, die ihm aus der Beteiligung an einem Investmentfonds, der u. a. japanische Aktien enthielt, entstanden seien. Das Angebot eines konservativen Produktes (einer Festgeldanlage) habe der Kläger wegen der zu geringen Rendite ausdrücklich abgelehnt. Dass der Anlageberater das Bonitätsrisiko des Emittenten als gering eingestuft habe, sei kein Beratungsfehler, weil dieses Risiko seinerzeit allgemein als fernliegend angesehen worden sei. Über ihr zugeflossene Provisionen habe die Bank nicht aufklären müssen. Eine Aufklärungspflicht bestehe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn der beratenden Bank Rückvergütungen (so genannte »Kickbacks«) gewährt würden, d. h., wenn Teile des vom Kunden gezahlten Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungsgebühren hinter seinem Rücken umsatzabhängig an die Bank zurückflössen, so dass diese ein besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Beteiligung habe. Um derartige Rückvergütungen handele es sich bei der Verkaufsprovision, die der Beklagten hier gezahlt wurde, aber nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Kroll riet, das Urteil zu beachten und in allen Zweifelsfragen Rechtsrat einzuholen, wobei er  dazu u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insurance Law
Leiter des Fachausschusses XIV „Finanzdienstleistungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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