(Kiel) Der 1. Kartellse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Düs­sel­dorf hat soeben die erstin­stan­zliche Entschei­dung des Landgerichts Köln bestätigt, dass der GN Store Nord A/S aus Däne­mark gegen die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land kein Schaden­er­satz in Höhe von 1,1 Mil­liar­den Euro zusteht. 

 

Die Klägerin forderte diesen Betrag auf­grund eines ver­meintlichen Amt­shaf­tungsanspruchs, nach­dem das Bun­deskartel­lamt im Jahre 2007 mit­tels ein­er Unter­sa­gungsver­fü­gung den Zusam­men­schluss der Hörg­erätes­parte der Klägerin mit der Phonak Hold­ing AG unter­sagt hat­te. Der Bun­des­gericht­shof bew­ertete diese Entschei­dung später als rechtswidrig.

 

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Düs­sel­dorf vom 26.03.2014 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VI — U (Kart) 43/13.


Zur Begrün­dung hat der Sen­at aus­ge­führt, dass die Unter­sa­gungsver­fü­gung des Bun­deskartel­lamtes ausweis­lich des Beschlusses des Bun­des­gericht­shofs aus dem Jahre 2010 zwar rechtswidrig gewe­sen sei. Dies allein führe jedoch nicht zu dem von der Klägerin begehrten Amt­shaf­tungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Dieser würde näm­lich voraus­set­zen, dass das Bun­deskartel­lamt im Rah­men sein­er Entschei­dungs­find­ung schuld­haft, also ohne die zu erwartende Sorgfalt, gehan­delt hätte. Dies sei jedoch nicht fest­stell­bar. Der Entschei­dung des Amtes sei vielmehr eine umfan­gre­iche Prü­fung des Sachver­halts voraus­ge­gan­gen, der eine Vielzahl von schwieri­gen Fra­gen im tat­säch­lichen und rechtlichen Sinne aufgewiesen habe. Die im Ergeb­nis gefun­dene und der Unter­las­sungsver­fü­gung zugrun­degelegte Recht­sauf­fas­sung des Bun­deskartel­lamtes sei zumin­d­est vertret­bar gewe­sen. Entsprechend hät­ten auch die Monopolkom­mis­sion und der Sen­at, der schon mit der Über­prü­fung der Unter­sa­gungsver­fü­gung befasst war, die Entschei­dung des Amtes im Ergeb­nis bestätigt.


Das Urteil ist noch nicht recht­skräftig; die Klägerin kann gegen die Entschei­dung beim Bun­des­gericht­shof das Rechtsmit­tel der Nichtzu­las­sungs­beschw­erde ein­le­gen. Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.


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