(Kiel) Bei der Werbung für hochwertige Produkte der Unterhaltungselektronik besteht für den Werbenden grundsätzlich die Verpflichtung darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem beworbenen Produkt um ein Auslaufmodell handelt.

Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.09.2010 (Az. I-20 U 171/02).


In dem entschiedenen Fall hatte die Beklagte, die einen Elektronik-Fachmarkt betreibt, in Anzeigen für ein genau bezeichnetes Modell eines Camcorders geworben. Ein Wettbewerbsverband, machte daraufhin die Wettbewerbswidrigkeit dieser Anzeigen mit der Begründung geltend, dass im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung der Hersteller bereits die Auslieferung des beworbenen Modells aufgegeben hatte und statt dessen nur noch das Nachfolgemodell vertrieben wurde. Tatsächlich war der beworbene Camcorder bereits zum Zeitpunkt der Anzeige beim Hersteller nicht mehr lieferbar.


Nach Ansicht des Gerichts besteht bei hochwertigen Elektronik-Artikeln eine Hinweispflicht des Verkäufers auf ein Auslaufmodell immer dann, wenn das beworbene Produkt vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.


Rechtsanwalt Zimmer-Goertz nimmt die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorfs zum Anlass, auch auf eine ältere Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1998 hinzuweisen (BGH Urteil vom 3.12.1998 – Az. I ZR 63/96), die nach wie vor von hoher Aktualität ist. In dieser höchstrichterlichen Entscheidung zum Thema Auslaufmodelle in Werbeanzeigen hat der BGH eine entsprechende Hinweispflicht unter Verweis auf die Gefahr einer Irreführung der Kunden angenommen. „Die Kunden erwarten aus Sicht des Gerichts einen entsprechenden Hinweis des Werbenden, wenn das beworbene Produkt veraltet und ein neueres vorhanden ist“ erläutert Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weiter. Die Hinweispflicht soll nach Ansicht der Karlsruher Richter jedoch nur dann gegeben sein, wenn ein Nachfolgemodell bereits auf dem Markt eingeführt ist.


Vor diesem Hintergrund wird Werbetreibenden dringend geraten, sich bei der Planung und Konzeption von Werbemaßnahmen auch umfassend über Produktneuheiten und mögliche Nachfolgemodelle zu informieren. Aufgrund der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeitsfragen und zur Vermeidung teurer rechtlicher Auseinandersetzungen und Abmahnungen empfiehlt Rechtsanwalt Zimmer-Goertz bereits im Vorfeld die Zusammenarbeit mit einem fachlich spezialisierten Rechtsanwalt.

Diesbezüglich verwies er u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte/ – innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

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