(Kiel) Der 26. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Düs­sel­dorf hat entsch­ieden, dass die Biele­felder Beteili­gungs- und Ver­mö­gensver­wal­tungs-GmbH (BBVG) keinen Auf­sicht­srat nach den Vorschriften des Mitbes­tim­mungs­ge­set­zes bilden muss.


Darauf ver­weist der Nürn­berg­er Fachan­walt für Erb‑, Steuer sowie Han­dels- und Gesellschaft­srecht Dr. Nor­bert  Giesel­er, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Düs­sel­dorf vom 4.07.2013 zu seinem Beschluss vom sel­ben Tage, Az. I‑26 W 13/08 (AktE).


Die BBVG hält sämtliche Anteile der Stadtwerke Biele­feld GmbH, ver­fügt aber nur über sechs eigene Mitar­beit­er. Der Betrieb­srat ver­trat die Auf­fas­sung, die mehr als 2.000 Mitar­beit­er der Stadtwerke seien der BBVG als herrschen­dem Unternehmen zuzurech­nen. Eigentliche Entschei­dungsträgerin bei bei­den Gesellschaften sei die Stadt Biele­feld. Da diese aber als Kör­per­schaft des öffentlichen Rechts nach den aktien­rechtlichen Vorschriften nicht mitbes­tim­mungspflichtig sei, müsse der par­itätisch beset­zte Auf­sicht­srat „eine Ebene tiefer“, näm­lich bei der BBVG ange­siedelt wer­den. Durch die somit gebotene Berück­sich­ti­gung der Mitar­beit­er der Stadtwerke erre­iche die BBVG eine Arbeit­nehmerzahl, bei der ein je zur Hälfte aus Arbeit­nehmer- und Arbeit­ge­bervertretern beste­hen­der Auf­sicht­srat gebildet wer­den müsse. Die BBVG wandte dage­gen ein, als Hold­ing- oder Beteili­gungs­ge­sellschaft kein­er­lei Leitungs­macht über die Stadtwerke auszuüben.


Das Landgericht Dort­mund hat den Antrag auf Bil­dung eines par­itätisch beset­zten Auf­sicht­srates bei der BBVG im Dezem­ber 2008 zurück­gewiesen. Die hierge­gen gerichtete sofor­tige Beschw­erde blieb vor dem Ober­lan­des­gericht nun ohne Erfolg, so Dr. Gieseler.


Nach dem Ergeb­nis der Beweisauf­nahme und der Vernehmung von sechs Zeu­gen und des Geschäfts­führers der BBVG ste­ht zur Überzeu­gung des Gerichts fest, dass die BBVG zwar als herrschen­des Unternehmen einzustufen ist, jedoch wed­er sie noch die Stadt Biele­feld den Stadtwerken Biele­feld GmbH gegenüber Weisun­gen erteilt und Leitungs­macht ausübt. Die geset­zliche Ver­mu­tung, dass bei ein­er der­ar­ti­gen Unternehmensstruk­tur die Unternehmen einen „von oben geführten“ Konz­ern bilde­ten, ist daher nach Auf­fas­sung des Sen­ats wider­legt, so dass die zur Bil­dung eines par­itätisch beset­zten Auf­sicht­srats notwendi­ge Beschäftigten­zahl bei der BBVG nicht erre­icht wird. Die Entschei­dung ist rechtskräftig.


Dr. Giesel­er riet, dies zu beacht­en und ver­wies dabei für Rechts­fra­gen u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

 

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