(Kiel) Das Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf (OLG) hat auf Antrag der Fir­ma Thonet GmbH einem ital­ienis­chen Möbelun­ternehmen unter­sagt, Nach­bil­dun­gen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaf­fe­nen Freis­chwingers zu vertreiben und hier­für zu werben.

Darauf ver­weist die Ham­burg­er Fachan­wältin für Urhe­ber- und Medi­en­recht Karin Scheel-Pöt­zl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das am 24.08.2009 veröf­fentlichte Urteil des OLG Düs­sel­dorf vom 11.08.2009, Az.: I‑20 U 120/08.


Die kla­gende Fir­ma Thonet GmbH besitzt die Nutzungs- und Ver­trieb­srechte für einen von Mart Stam im Jahr 1926 ent­wor­fe­nen und 1927 auf der Werk­bund-Ausstel­lung auf dem Weißen­hof in Stuttgart aus­gestell­ten Freis­chwinger. Das beklagte ital­ienis­che Unternehmen hat­te auf der IMM Cologne 2007 einen ähn­lichen Stuhl aus­gestellt und zum Verkauf angeboten.


Das Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf hat fest­gestellt, so Scheel-Pöt­zl, dass der Mart-Stam-Stuhl als Werk der bilden­den Kun­st weit­er­hin urhe­ber­rechtlich geschützt sei. Der auf der Möbelmesse ange­botene Stuhl stelle eine unzuläs­sige Nach­bil­dung dar.


Der Gesamtein­druck des nachge­bilde­ten Stuhls stimme mit dem Ursprungswerk übere­in. So werde die Strenge und Ein­heitlichkeit der Lin­ien­führung sowie die Wür­felform des Orig­i­nals über­nom­men. Es sei hier­bei uner­he­blich, ob der Quer­schnitt des Strahlohres rund (Orig­i­nal) oder rechteck­ig (Nach­bil­dung) sei. Der Gesamtein­druck werde auch nicht dadurch beein­trächtigt, dass das Stahlrohr bei dem Orig­i­nal umlaufend, das Stahlrohr bei der Nach­bil­dung an der Rück­en­fläche ende. Auch die leichte Nei­gung der Rück­en­lehne nach hin­ten bei der Nach­bil­dung stelle die Grund­form nicht in Frage. Der Urhe­ber­rechtss­chutz ent­falle auch nicht deshalb, weil hin­ter­bein­lose Bodengestelle bei Stahlrohrmö­beln heute ein all­ge­meines Stilele­ment seien.


Das Reichs­gericht hat­te sich bere­its 1932 und der Bun­des­gericht­shof 1961 und 1981 mit Unter­las­sungskla­gen in Zusam­men­hang mit dem Mart-Stam-Stuhl befasst und einen weitre­ichen­den Urhe­ber­rechtss­chutz bejaht (vgl. Urteil des BGH vom 27.5.1981, Akten­ze­ichen I ZR 102/79 „Stahlrohrstuhl II“, Zeitschrift für Gewerblichen Rechtss­chutz und Urhe­ber­recht, 1981, Seite 820). Der Ober­ste Gericht­shof in Öster­re­ich hat­te hinge­gen am 19.12.1989 für Öster­re­ich einen ver­gle­ich­baren Urhe­ber­rechtss­chutz für den Mart-Stam-Stuhl verneint. 


Der 20. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts hat die Revi­sion zum Bun­des­gericht­shof nicht zuge­lassen. Die Beklagte kann bin­nen einen Monats gegen die Entschei­dung Nichtzu­las­sungs­beschw­erde einlegen.


Scheel-Pöt­zl emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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