(Kiel) Das Ober­lan­des­gericht Frank­furt am Main (OLG) hat eine Klausel für nichtig erk­lärt, mit der eine Stadt die Käufer von geförderten Grund­stück­en in einem neuen Wohnge­bi­et zu ein­er langjähri­gen Selb­st­nutzung verpflicht­en wollte.

Darauf ver­weist der Frank­furter Fachan­walt für Arbeit­srecht Dr. Nor­bert Pflüger von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das am 01.09.2009 veröf­fentlichte Urteil des Ober­lan­des­gerichts Frank­furt am Main (OLG)  vom 27.08.2009, Akten­ze­ichen 22 U 213/07.

Die beklagte hes­sis­che Stadt stellte in den 1990er Jahren nach Erschließung eines neuen Wohnge­bi­etes Bauin­ter­essen­ten im Rah­men eines sog. „Ein­heimis­chen-Mod­ells“ Grund­stücke zu gün­sti­gen Preisen zur Ver­fü­gung. Die Kläger erwar­ben 1995 ein solch­es Grund­stück zum Preis von 266,- DM/qm — der dama­lige wie der (umgerech­net) aktuelle Boden­richtwert liegt bei 530,- DM/qm. Die Kläger errichteten auf dem Grund­stück ein Wohn­haus, das sie 1996 bezo­gen. Der Kaufver­trag enthält eine Klausel, nach der sich die Kläger verpflicht­en, „das Wohn­haus min­destens 20 Jahre selb­st zu bewohnen“. Bei Nichtein­hal­tung soll­ten sie zur Rück­über­tra­gung des Grund­stücks oder Zuzahlung von 400,- DM/qm verpflichtet sein. Als die Kläger im Jahre 2006 beab­sichtigten, den Wohnort zu wech­seln, behar­rte die beklagte Stadt auf der Ein­hal­tung der für diesen Fall vere­in­barten Zuzahlung.

Mit der Klage haben die Kläger die Fest­stel­lung der Unwirk­samkeit der Selb­st­nutzungsklausel ver­langt. Das erstin­stan­zlich hier­mit befasste Landgericht Darm­stadt gab ihnen Recht.

Die hierge­gen von der beklagten Stadt ein­gelegte Beru­fung hat­te keinen Erfolg. Das OLG bestätigte die Entschei­dung des Landgerichts, betont Pflüger. 

Nach Auf­fas­sung des für die Entschei­dung zuständi­gen 22. Zivilse­n­ats benachteiligt die Klausel die Kläger als Käufer unangemessen. Die von der beklagten Stadt for­mulierte Regelung schieße über ihren Zweck, Boden­speku­la­tion zu ver­hin­dern und ein­heimis­che Fam­i­lien zu fördern, deut­lich hin­aus. Die Klausel ver­stoße als All­ge­meine Geschäfts­be­din­gung — auch wegen der vorge­se­henen Dauer der Selb­st­nutzung von 20 Jahren — bere­its gegen das Grun­drecht der Freizügigkeit, dem Recht, an jedem Ort inner­halb des Bun­des­ge­bi­ets Aufen­thalt und Wohn­sitz nehmen zu dür­fen (Artikel 11 Grundge­setz). Überdies sei die Klausel unangemessen, weil sie keine Härte­fall­regelung vorse­he. Schließlich folge die Unangemessen­heit zusät­zlich aus der als Sank­tion vere­in­barten Zuzahlungsverpflich­tung von 400,- DM/qm. Zusam­men mit dem damals geleis­teten Kauf­preis über­schre­ite der Quadrat­meter­preis den dama­li­gen wie den heuti­gen Grund­stück­swert, was sich in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen als unzuläs­sige Strafzahlung darstelle.

Gegen die Entschei­dung ist das Rechtsmit­tel der Revi­sion zum Bun­des­gericht­shof möglich.

Pflüger emp­fahl, dies zu beacht­en und in ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -

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