(Kiel) Augenärzte schulden einem Patien­ten 15.000 Euro Schmerzens­geld, nach­dem sie eine Net­zhautablö­sung zu spät erkan­nt und den Patien­ten, anstelle ihn frühzeit­ig an einen Augenchirur­gen zu über­weisen, zu lange mit Laserkoag­u­la­tio­nen behan­delt hat­ten, so dass der Patient auf einem Auge 90 % sein­er Sehkraft ver­loren hat.


Darauf ver­weist der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm 9.04.2014 zu seinem Urteil vom 21.02.2014 (26 U 28/13).


Anfang Juni 2009 stellte der sein­erzeit 58 Jahre alte Kläger aus Hövel­hof beim Joggen fest, dass auf dem recht­en Auge nicht mehr richtig sehen kon­nte. Am näch­sten Tag begab er sich in die Behand­lung der beklagten Augenärztin aus Pader­born, die zunächst als Urlaub­svertreterin des eben­falls beklagten Auge­narztes aus dem Kreis Pader­born tätig wurde. Die Beklagte stellte ein Net­zhaut­loch und eine Glaskör­perblu­tung fest und behan­delte den Kläger mit ein­er Laserkoag­u­la­tion. Eine Ultra­schal­lun­ter­suchung nahm sie nicht vor. Die Behand­lung wieder­holte sie 10 Tage später. Mitte Juni 2009 set­zte der Beklagte die Behand­lung mit ein­er 3. Laserkoag­u­la­tio­nen fort. Eine Ultra­schal­lun­ter­suchung unter­ließ auch er. In der Fol­gezeit kam es zu ein­er Net­zhautablö­sung, die Anfang Juli 2009 in ein­er Augen­klinik durch eine Glaskör­p­er-Oper­a­tio­nen behan­delt wurde. Eine Verbesserung der Sehkraft trat dadurch jedoch nicht mehr ein. Die Sehkraft auf dem recht­en Auge des Klägers ist dauer­haft um 90 % reduziert. Mit der Begrün­dung, er sei behand­lungs­fehler­haft nicht täglich kon­trol­liert und nicht frühzeit­ig zur Oper­a­tion in eine Augen­klinik über­wiesen wor­den, hat der Kläger von den Beklagten Schadenser­satz ver­langt, u. a. ein Schmerzens­geld i. H. v. 20.000 Euro.


Die Klage hat­te über­wiegend Erfolg, so Rilling.


Der 26. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat das dem Kläger bere­its vom Landgericht zuge­sproch­ene Schmerzens­geld i. H. v. 15.000 Euro bestätigt. Auf der Grund­lage des einge­holten medi­zinis­chen Sachver­ständi­gengutacht­ens ste­he fest, so der Sen­at, dass die nach 10 Tagen wieder­holte Behand­lung mit ein­er Laserkoag­u­la­tion nicht mehr indiziert gewe­sen sei. Vielmehr habe der Kläger spätestens zu diesem Zeit­punkt zum Zwecke eines oper­a­tiv­en Ein­griffs an einen Augenchirur­gen über­wiesen wer­den müssen. Die durchge­führte Laser­be­hand­lung set­ze neben der Möglichkeit der sicheren und dicht­en Umstel­lung des Net­zhaut­loches mit Laser­her­den Sichtver­hält­nisse voraus, nach denen fest­gestellt wer­den könne, dass die restliche Net­zhaut sich­er anliege. Diese Sichtver­hält­nisse seien beim Kläger nicht mehr vorhan­den gewe­sen. Auf den zen­tralen Glaskör­p­er seines Auges habe man wegen Blu­tau­flagerun­gen nicht hin­re­ichend sich­er sehen kön­nen. Es habe die Gefahr bestanden, dass sich Flüs­sigkeit zum Zen­trum des Auges hin ver­lagere und dort unbe­merkt die Net­zhaut ablöse. Bei dieser Sit­u­a­tion habe der Kläger einem Augenchirur­gen vorgestellt wer­den müssen. Zudem habe bere­its die Beklagte die tat­säch­liche Sit­u­a­tion der Net­zhaut unzure­ichend unter­sucht. Sie habe es ver­säumt, die Net­zhaut ins­beson­dere in ihrem zen­tralen Bere­ich bere­its zu Beginn der Behand­lung und fort­laufend bis zur sicheren Erken­nt­nis über ihren Zus­tand durch dafür geeignete Ultra­schal­lun­ter­suchun­gen zu befun­den. Auch der Beklagte habe dies ver­säumt, als er die Behand­lung fort­ge­set­zt habe.


Bei­de Beklagten hafteten für die gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gun­gen des Klägers. Zu seinen Gun­sten greife insoweit eine Beweis­las­tumkehr ein. Zum Einen liege es nahe, die Behand­lungs­fehler der Beklagten als grob fehler­haft zu bew­erten. Von bei­den sei zum Anderen der sehr wahrschein­lich reak­tion­spflichtige Befund ein­er Net­zhautablö­sung nicht erhoben wor­den. Auch das recht­fer­tige die Beweis­las­tumkehr, weil es sich eben­falls als grob fehler­haft dargestellt hätte, einen solchen Befund zu verken­nen oder auf ihn nicht richtig zu reagieren.


Rilling riet, bei ähn­lich gelagerten Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater-vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -


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