(Kiel) Ein Zah­narzt hat einen Patien­ten über eine prothetis­che Ver­sorgung mit­tels Einzelkro­nen oder ein­er Verblock­ung voll­ständig aufzuk­lären, wenn bei­de Behand­lungsmeth­o­d­en medi­zinisch gle­icher­maßen indiziert und üblich sind und wesentlich unter­schiedliche Risiken und Erfol­gschan­cen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat.

 

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsi­dent der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm vom 26.02.2014 zu seinem Urteil vom 17.12.2013 (26 U 54/13).


Im Jahre 2007 emp­fahl der Beklagte, ein in Bochum niederge­lassen­er Zah­narzt, der im Jahre 1942 gebore­nen Klägerin eine prothetis­che Neu­ver­sorgung und gliederte sodann neue Brück­en und Veneers im Unter- und im Oberkiefer ein. Im Jahre 2009 been­dete die Klägerin die Zahn­be­hand­lung durch den Beklagten und ver­langte Schadenser­satz. Unter Hin­weis auf Beschw­er­den bei der Nahrungsauf­nahme und überempfind­liche Zähne hat sie gemeint, die neue Ver­sorgung weise ungenü­gende Zahnkon­tak­te zwis­chen Ober- und Unterkiefer auf, es hät­ten Einzelkro­nen und keine verblock­ten Brück­en geplant wer­den müssen, über die mögliche Ver­sorgung mit Einzelkro­nen sei sie zudem nicht aufgek­lärt worden.


Nach der Anhörung eines zah­n­medi­zinis­chen Sachver­ständi­gen hat der 26. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm das der Klägerin bere­its vom Landgericht zuge­sproch­ene Schmerzens­geld in Höhe von 6.000 Euro bestätigt.


Zwar lasse sich kein Behand­lungs­fehler fest­stellen, weil nicht auszuschließen sei, dass die mit der Ver­sorgung des Beklagten geschaf­fene Biss­si­t­u­a­tion zunächst fachgerecht gewe­sen sei und sich erst nachträglich verän­dert habe.


Der Beklagte schulde aber ein Schmerzens­geld, weil seine Behand­lung man­gels wirk­samer Ein­willi­gung der Klägerin rechtswidrig gewe­sen sei. Er habe es ver­säumt, die Klägerin über die für den Oberkiefer beste­hende alter­na­tive Behand­lungsmöglichkeit ein­er Ver­sorgung mit Einzelkro­nen aufzuk­lären. Diese sei medi­zinisch gle­icher­maßen indiziert und üblich gewe­sen und habe gegenüber der aus­ge­führte Verblock­ung wesentlich unter­schiedliche Risiken und Erfol­gschan­cen aufgewiesen, so dass die Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkro­nen hät­ten Vorteile gegenüber ein­er Verblock­ung, weil sie ästhetisch ansprechen­der und bess­er zu reini­gen seien.


In Bezug auf die Zahn­be­hand­lung des Oberkiefers habe der Beklagte die Klägerin über die Behand­lungsalter­na­tiv­en voll­ständig aufk­lären und ihr die Entschei­dung über über­lassen müssen. Dass er sein­er Aufk­lärungspflicht genügt habe, habe der Beklagte nicht bewiesen.


Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.


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