(Kiel) Ein pri­vater Bauherr ist im Rah­men sein­er beste­hen­den Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauf­tragten Handw­erk­er anzuweisen, für Dachar­beit­en erforder­liche Sicherungs­maß­nah­men zu ergreifen. Er haftet deswe­gen nicht, wenn ein Handw­erk­er vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauf­tragten Dachar­beit­en unter­lassen hat.


Das, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Gerichts vom 24.03.2014 hat der 11. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm am 21.02.2014 im Rah­men eines Prozesskosten­hil­fever­fahrens entsch­ieden und die erstin­stan­zliche Entschei­dung des Landgerichts Mün­ster bestätigt. (Az. 11 W 15/14).


Der in Anspruch genommene Bauherr ließ im Feb­ru­ar 2010 durch den antrag­stel­len­den Elek­trik­er aus Hei­den eine Pho­to­voltaik-Anlage auf dem Flach­dach sein­er Halle in Velen mon­tieren. In Rand­bere­ich der Eter­nit-Dachflächen befan­den sich Licht­felder aus trans­par­entem Plas­tik. Ohne Absicherung der Licht­felder führte der Antrag­steller die Dachar­beit­en aus. Bei den Arbeit­en trat er verse­hentlich auf ein Licht­feld. Dieses brach. Der Antrag­steller stürzte auf den ca. 7 m darunter liegen­den Hal­len­bo­den und ver­let­zte sich schw­er. Vom Antrags­geg­n­er ver­langt er unter Berück­sich­ti­gung seines über­wiegen­den Mitver­schuldens Schadenser­satz, u.a. ein Schmerzens­geld in Höhe von 27.000 Euro. Der Antrags­geg­n­er habe die ihm als Bauher­rn obliegen­den Verkehrssicherungspflicht­en ver­let­zt, so der Antrag­steller, weil er keine Anweisung zur ord­nungs­gemäßen Absicherung der Licht­felder gegeben habe.


Der 11. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat die begehrte Prozesskosten­hil­fe ver­sagt, so Klarmann.


Der Antrag­steller könne vom Antrags­geg­n­er keinen Schadenser­satz ver­lan­gen. Als pri­vater Bauherr sei der Antrags­geg­n­er im Rah­men sein­er beste­hen­den Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet gewe­sen, den als Handw­erk­er beauf­tragten Antrag­steller anzuweisen, die für die Dachar­beit­en erforder­lichen Sicherungs­maß­nah­men zu ergreifen. Die grund­sät­zlich beste­hende Verkehrssicherungspflicht eines Bauher­rn verkürze sich, soweit er Handw­erk­er mit der Aus­führung von Arbeit­en beauf­trage. Als Fach­leute seien Handw­erk­er mit den aus der Aus­führung ihrer Arbeit­en für sie selb­st und für Dritte ver­bun­de­nen Gefahren ver­traut. Deswe­gen habe der Antrags­geg­n­er davon aus­ge­hen dür­fen, dass der Antrag­steller die von den Licht­feldern aus­ge­hen­den, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie ein­stelle. Die eigene Sicher­heit bei der Aus­führung der Arbeit­en habe ein Handw­erk­er grund­sät­zlich selb­st zu gewährleis­ten. Der Bauherr hafte im vor­liegen­den Fall auch nicht, weil er vor dem Unfall gese­hen habe, dass der Antrag­steller keine speziellen Sicherungsmit­tel auf das Dach mitgenom­men habe. Er habe annehmen dür­fen, dass sich der Handw­erk­er auf andere Weise schütze, z.B. durch eine beson­ders vor­sichtige Fort­be­we­gung auf dem Dach. Er habe deswe­gen nicht ein­greifen und den Handw­erk­er zu den Unfal­lver­hü­tungsvorschriften entsprechen­den Sicherungs­maß­nah­men ver­an­lassen müssen. Für deren Ein­hal­tung sei ein Bauherr gegenüber einem beauf­tragten Fach­mann nicht verantwortlich.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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