(Kiel) Ein Facharzt für Chirurgie schuldet einem Patien­ten 220.000 € Schmerzens­geld, weil er den Patien­ten über die Risiken ein­er Koloskopie (Darm­spiegelung) unzure­ichend aufgek­lärt hat, in deren Folge der Patient eine Darm­per­fo­ra­tion mit schw­er­wiegen­den Kom­p­lika­tio­nen erlit­ten hat.

 

Darauf ver­weist der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm vom 8.10.2013 zu seinem recht­skräfti­gen Urteil vom 03.09.2013 (26 U 85/12).


Nach­dem sich der sein­erzeit 48 Jahre alte Kläger wegen Blu­tun­gen im Stuhl­gang beim beklagten Facharzt für Chirurgie in Biele­feld vorgestellt hat­te, führte der Beklagte im Novem­ber 2007 eine Koloskopie mit Polypen­ab­tra­gung durch. In Folge dieses Ein­griffs kam es zu ein­er Darm­per­fo­ra­tion, die wenige Tage später not­fallmäßig operiert wer­den musste. Der Kläger erlitt eine Bauch­fel­lentzün­dung, musste sich weit­eren Oper­a­tio­nen unterziehen und über Monate inten­siv-medi­zinisch behan­delt wer­den. Er ist nun­mehr früh­ber­entet und zu 100% behin­dert, ihm musste ein kün­stlich­er Dar­maus­gang gelegt wer­den. U.a. mit der Begrün­dung, er sei über das Risiko ein­er Koloskopie und über Behand­lungsalter­na­tiv­en nicht ord­nungs­gemäß aufgek­lärt wor­den, hat er vom Beklagten Schadenser­satz verlangt.


Der 26. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat dem Kläger Schadenser­satz zuge­sprochen, u.a. 220.000 € Schmerzens­geld, dessen Höhe durch den kom­p­lika­tion­strächti­gen Krankheitsver­lauf mit ein­er lan­gen Behand­lungszeit und bleiben­den Beein­träch­ti­gun­gen, die schließlich zu ein­er Früh­ber­en­tung geführt hät­ten, gerecht­fer­tigt sei.


Der Beklagte hafte, weil davon auszuge­hen sei, dass er den Kläger ohne aus­re­ichende Aufk­lärung behan­delt habe. Nach der Ein­schätzung des im Ver­fahren gehörten medi­zinis­chen Sachver­ständi­gen sei eine im Rah­men ein­er Koloskopie auftre­tende Darm­per­fo­ra­tion zwar eine sel­tene Kom­p­lika­tion. Trete sie jedoch ein, hätte sie über­wiegend eine Bauch­höh­le­nentzün­dung zur Folge, die lebens­bedrohlich sein könne und oper­a­tiv behan­delt wer­den müsse. Deswe­gen sei über das Risiko ein­er Per­fo­ra­tion aufzuklären.


Dass der Beklagte den Kläger ord­nungs­gemäß aufgek­lärt habe, könne der Sen­at nicht fest­stellen. Der Inhalt der vom Kläger unterze­ich­neten Ein­ver­ständ­nis­erk­lärung lasse nicht auf eine aus­re­ichende Risikoaufk­lärung schließen. Nach dem vorge­druck­ten Teil der Erk­lärung sei u.a. auf „die mit dem Ein­griff ver­bun­de­nen unver­mei­d­baren nachteili­gen Fol­gen, mögliche Risiken und Kom­p­lika­tion­s­ge­fahren“ hingewiesen wor­den. Diese all­ge­mein gehal­tene Erk­lärung sei wei­thin inhalt­s­los und wirke mit dem Hin­weis auf „unver­mei­d­bare nachteilige Fol­gen“ ver­harm­losend. Ihr sei nicht zu ent­nehmen, dass die Erk­lärung vom Patien­ten gele­sen, von ihm ver­standen oder mit ihm erörtert wor­den sei. Aus­ge­händigte und vom Patien­ten unterze­ich­nete For­mu­la­re und Merk­blät­ter erset­zten nicht das erforder­liche Aufk­lärungs­ge­spräch. Zudem ließen sie nicht erken­nen, dass ein Patient über ein in der Erk­lärung nicht aus­drück­lich erwäh­ntes Risiko informiert wor­den sei. Eine hin­re­ichende Aufk­lärung des Klägers sei auch mit der Aus­sage der Arzthelferin des Beklagten nicht bewiesen wor­den. Von ein­er mut­maßlichen Ein­willi­gung des Klägers sei eben­falls nicht auszuge­hen. Der Kläger habe plau­si­ble Gründe dafür vor­ge­tra­gen, dass er sich die Sache im Falle ein­er ord­nungs­gemäßen Aufk­lärung noch ein­mal über­legt, mit einem anderen Arzt oder Ver­wandten besprochen oder auch eine andere Klinik aufge­sucht hätte.


Rilling riet, das Urteil zu beacht­en und und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -


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