(Kiel) Für eine fehlgeschla­gene Kap­i­ta­lan­lage bei dem Alter­na­tive Cap­i­tal Invest (ACI) Dubai Tow­er V. Fonds haftet der Geschäfts­führer und Alleinge­sellschafter der an dem Fonds als Treuhandge­sellschaft beteiligten DMI Ver­wal­tungs- und Beteili­gungs­ge­sellschaft mbH (DMI) nicht persönlich.


Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm vom 13.08.2013 zu seinem Urteil vom 02.07.2013 (34 U 240/12).


Ab dem Jahre 2005 ini­ti­ierten zwei Kau­fleute aus Güter­sloh im Rah­men der von ihnen geführten Unternehmen der ACI-Gruppe mehrere geschlossene Immo­bilien­fonds, mit deren Kap­i­tal Büro­ge­bäude in Dubai errichtet wer­den soll­ten. Im Juli 2007 zeich­nete der kla­gende Pri­vatan­leger aus Flens­burg über die DMI als Treuhandge­sellschaft eine Beteili­gung im Nen­nwert von 20.000 € am V. Fonds. Dabei erwartete er, steuer­begün­stigt an den Gewin­nen des Fonds beteiligt zu wer­den. Nach­dem das Geschäftsmod­ell des Fonds fehlgeschla­gen und die Fonds­ge­sellschaft in Insol­venz gefall­en war, hat der Kläger den Beklagten per­sön­lich auf Schadenser­satz in Anspruch genom­men und sein Begehren ins­beson­dere damit begrün­det, der Beklagte habe es ver­säumt, die Ver­wen­dung der Anlagegelder durch die Fonds­ge­sellschaft bzw. ihre Ini­tia­toren hin­re­ichend zu kontrollieren.


Der 34. Zivilse­n­at hat die Voraus­set­zun­gen für eine delik­tis­chen Haf­tung des Beklagten nicht fest­stellen kön­nen, so Kroll.


Der Beklagte habe als Geschäfts­führer der DMI gehan­delt. Zwis­chen sein­er per­sön­lichen Inanspruch­nahme und etwaigen Schadenser­satzansprüchen gegen die DMI sei streng zu unter­schei­den. Per­sön­lich hafte der Beklagte wed­er wegen uner­laubter Hand­lung noch wegen vorsät­zlich­er sit­ten­widriger Schädi­gung des Klägers.


Dem Beklagten per­sön­lich sei kein betrügerisches Ver­hal­ten nachzuweisen. Er habe den Kläger nicht getäuscht. Nach den abgeschlosse­nen Treuhand­verträ­gen habe die DMI, für die der Beklagte tätig gewor­den sei, keine umfassende Kon­trolle der dem V. Fonds zur Ver­fü­gung gestell­ten Mit­tel geschuldet. Die DMI habe die Mit­tel auf Abruf der Fonds­ge­sellschaft zu ein­er dem Investi­tion­s­plan entsprechen­den Ver­wen­dung freigeben müssen. Diesen Anforderun­gen habe der Beklagte entsprochen. Den Anlegern gegenüber sei zudem auch im Emis­sion­sprospekt des Fonds nicht mit ein­er umfassenden Mit­telver­wen­dungskon­trolle gewor­ben wor­den. Im Übri­gen sei bere­its nicht vor­ge­tra­gen, dass die für den V. Fonds einge­wor­be­nen Gelder nicht prospek­t­gemäß ver­wandt und die Anleger deswe­gen geschädigt wor­den seien.


Der Beklagte habe Anlagegelder nicht verun­treut. Eine der DMI gegenüber den Anlegern obliegende Ver­mö­gens­be­treu­ungspflicht oder eine der DMI eingeräumte Ver­fü­gungs­befug­nis sei bei den in Rede ste­hen­den Geld­trans­fers durch den Beklagten per­sön­lich nicht ver­let­zt wor­den. Sit­ten­widrig habe der Beklagte eben­falls nicht gehan­delt. Er habe die Anleger wed­er getäuscht noch in ver­w­er­flich­er Weise ein­er Zweck­ent­frem­dung von Anlagegeldern Vorschub geleistet.


Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

 

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Matthias W. Kroll, LL.M.
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Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Versicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V.

 

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