(Kiel) Ein Zah­narzt han­delt grob behand­lungs­fehler­haft, wenn er einen Patien­ten ohne aus­drück­lichen Hin­weis darauf entlässt, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungs­bedürftig ist.


Darauf ver­weist der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm vom 23.10.2014 zu seinem Urteil vom 12.09.2014 (26 U 56/13).


Der heute 53 Jahre alte Kläger aus Biele­feld ließ sich vom beklagten Zah­narzt aus Biele­feld im Dezem­ber 2007 im Oberkiefer eine Brücke eingliedern. Am Kro­nen­rand wies diese eine Stufe zu den natür­lichen Zäh­nen auf, so dass die Kro­nen­rän­der abstanden. Diese Sit­u­a­tion beseit­igte der Beklagte bei der let­zten Behand­lung des Klägers im Jan­u­ar 2008 nicht. Unter Hin­weis auf Beschw­er­den wegen der Brück­enkon­struk­tion suchte der Kläger den Beklagten erst im Dezem­ber 2008 erneut auf und brach die Behand­lung sodann Anfang des Jahres 2009 ab, um sich von einem anderen Zah­narzt weit­er behan­deln zu lassen. Unter Hin­weis auf eine man­gel­hafte Behand­lung mit erhe­blichen Beschw­er­den beim Kauen und Entzün­dun­gen im Mundraum hat der Kläger vom Beklagten sodann Schmerzens­geld verlangt.


Der 26. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat dem Kläger 1.000 Euro Schmerzens­geld zuge­sprochen. Nach der Anhörung eines zah­n­medi­zinis­chen Sachver­ständi­gen hat der Sen­at fest­gestellt, dass der Kläger bei der zah­n­prothetis­chen Ver­sorgung durch den Beklagten fehler­haft behan­delt wurde. Die Brück­enkon­struk­tion sei man­gel­haft gewe­sen, sie habe bei 5 Zäh­nen abste­hende Kro­nen­rän­der aufgewiesen. Dies habe der Beklagte bei der Eingliederung der Brücke erken­nen müssen. Die gle­ich­wohl vorgenommene Eingliederung entspreche nicht dem zah­närztlichen Stan­dard. Dass sich der Kläger erst Ende des Jahres 2008 erneut beim Beklagten vorgestellt habe, so dass der Beklagte zuvor keine Möglichkeit gehabt habe, die Brücke nachzubessern, ent­laste ihn nicht. Es liege vielmehr ein grober Behand­lungs­fehler vor. Der Beklagte habe den Kläger nach der Eingliederung der man­gel­be­hafteten Brücke von sich aus wieder einbestellen müssen, um den Man­gel zu beseit­i­gen. Darauf, dass der Kläger ihn selb­ständig wieder auf­suchen würde, habe sich der Beklagte nicht ver­lassen dürfen.


Durch die fehler­hafte Behand­lung habe der Kläger Schmerzen erlit­ten und sei beim Essen und Trinken beein­trächtigt gewe­sen. Der abste­hende Kro­nen­rand habe dazu geführt, dass Zah­n­fleisch gegen die Kante des Zah­n­er­satzes stoße, was Reizun­gen, Blu­tun­gen, Rötun­gen und Schwellun­gen her­vor­rufe. Auch kurzfristige Entzün­dun­gen im Mundraum seien deswe­gen aufge­treten oder begün­stigt wor­den. Die gesund­heitlichen Beein­träch­ti­gun­gen des Klägers recht­fer­tigten ein Schmerzens­geld i.H.v. 1000 Euro. Dabei spreche gegen das Vorhan­den­sein beson­ders stark­er Schmerzen, auf die sich der Kläger im Prozess berufen habe, dass sich der Kläger erst ca. ein Jahr nach der Ver­sorgung erneut beim Beklagten wieder vorgestellt habe. Bei sehr hefti­gen oder gar unerträglichen Schmerzen hätte der Kläger den Beklagten sicher­lich früher wieder aufgesucht.
Rilling riet, bei ähn­lich gelagerten Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater-vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -


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