(Kiel) Eine zah­närztliche Behand­lung, die nach ein­er Ther­a­pie mit­tels Pro­tru­sion­ss­chienen pro­vi­sorischen Zah­n­er­satz ver­früht eingliedert, kann grob behand­lungs­fehler­haft sein.


Darauf ver­weist der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm vom 8.07.2014 zu seinem Urteil vom 06.06.2014 (Az. 26 U 14/13).


Die sein­erzeit 37 Jahre alte Klägerin aus Bad Iburg litt an Zahn- und Kopf­schmerzen, als sie sich 2003 in die Behand­lung des beklagten Zah­narztes in Versmold begab. Im Juli 2003 ver­sorgte der Beklagte die Klägerin mit ein­er Pro­tru­sion­ss­chiene, um eine Kiefer­fehlstel­lung zu kor­rigieren. Nach­dem die Beschw­er­den zunächst nicht nach­ließen, ent­fer­nte der Beklagte im Okto­ber 2003 die bei der Klägerin vorhan­de­nen Amal­gan­fül­lun­gen und schliff die Zähne für den geplanten Ein­satz von Inter­im­szah­n­er­satz ab. Ende Okto­ber 2003 set­ze er die Inter­ims­brück­en ein. In der Fol­gezeit ver­stärk­ten sich die Zahn­schmerzen der Klägerin. Die Klägerin erlitt eine Knoch­enentzün­dung im Oberkiefer, die im Novem­ber 2003 sta­tionär behan­delt wer­den musste. Erst nach dem Ent­fer­nen der Pro­vi­sorien des Beklagten verbesserte sich der Gesund­heit­szu­s­tand der Klägerin, bei zwis­chen­zeitlich allerd­ings chro­nisch gewor­de­nen Schmerzen. Vom Beklagten hat die Klägerin Schadenser­satz ver­langt, u.a. ein Schmerzens­geld in Höhe von 6.000 Euro.


Das Schadenser­satzbegehren war erfol­gre­ich. Der 26. Zivilse­n­at hat der Klägerin das begehrte Schmerzens­geld zuge­sprochen. Nach den Gutacht­en der vom Sen­at gehörten zah­n­medi­zinis­chen sachver­ständi­gen sei die Zahn­be­hand­lung des Beklagten grob fehler­haft gewe­sen. Der Beklagte habe die Klägerin pro­vi­sorisch prothetisch ver­sorgt, obwohl die Posi­tion des Unterkiefers durch die Schienen­ther­a­pie noch nicht aus­re­ichend gesichert gewe­sen sei. Die mit ein­er Schienen­ther­a­pie erre­ichte Posi­tion sei erst dann als gesichert anzuse­hen, wenn der Patient mit ihr ein halbes Jahr beschw­erde­frei gelebt habe. Bei der Klägerin sei das nicht der Fall gewe­sen, sie habe noch Anfang Sep­tem­ber 2003 über Beschw­er­den geklagt. Ein grober Behand­lungs­fehler liege vor, weil die zu fordernde Zeit der Beschw­erde­frei­heit so deut­lich unter­schrit­ten wor­den sei, dass sich ein Scheit­ern der zah­närztlichen Bemühun­gen ger­adezu aufge­drängt habe. Der Beklagte hafte daher für die bei der Klägerin einge­trete­nen Schä­den ein­schließlich ihrer Fol­gewirkun­gen, weil er den Gegen­be­weis man­gel­nder Kausal­ität nicht geführt habe.


Rilling riet, bei ähn­lich gelagerten Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater-vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -

 


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