(Kiel) Die Eigen­tümer eines Rei­hen­mit­tel­haus­es sind für einen von ihnen nicht ver­schulde­ten Brand­schaden am Nach­barhaus aus­gle­ich­spflichtig, weil das Feuer auf Ursachen beruht, für die sie sicherungspflichtig waren.


Das, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Gerichts vom 12.06.2013 hat der 24. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm mit Urteil vom 18.04.2013 entsch­ieden und damit die erstin­stan­zliche Entschei­dung des Landgerichts Biele­feld abgeändert.


Die beklagten Eheleute sind Eigen­tümer eines Rei­hen­mit­tel­haus­es in Löhne. Nach einem von ihnen Anfang Sep­tem­ber 2005 ver­anstal­teten pri­vat­en Grillfest ent­stand auf ihrem Grund­stück ein nächtlich­er Brand, durch den die bei­den angren­zen­den Häuser beschädigt wur­den, weil die Feuer­wehr ein Über­greifen des Feuers auf diese Häuser nicht mehr ver­hin­dern kon­nte. Ein Brand­sachver­ständi­ger ermit­telte, dass der Brand vom Grund­stück der Beklagten aus­ging und wahrschein­lich durch einen Defekt ein­er elek­trischen Leitung im Bere­ich ihres Abstell­raums oder durch noch heiße Gril­lkohle bzw. ihren Funken­flug ent­standen war. Den Schaden eines Nach­barhaus­es in der Größenord­nung von ca. 60.000 € ver­langt die kla­gende Ver­sicherung als Aus­gle­ich von den Beklagten, nach­dem sie den Schaden den Nach­barn erstat­tet hat.


Der 24. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstre­it zur Klärung der genauen Anspruchshöhe, die zum Ersatz des vollen Schadens führen könne, an das Landgericht zurück­ver­wiesen, so Klarmann.


Die Beklagten seien auf­grund des nach­bar­rechtlichen Aus­gle­ich­sanspruch­es zur Zahlung verpflichtet, auch wenn sie den Brand selb­st nicht ver­schuldet hät­ten. Sie hafteten als Eigen­tümer des Grund­stücks, von dem der schaden­sursäch­liche Brand aus­ge­gan­gen sei. Für den Brand seien sie als „Stör­er“ ver­ant­wortlich, weil dieser auf Ursachen beruhe, für die sie sicherungspflichtig gewe­sen seien. In Bezug auf die konkret möglichen Bran­dur­sachen, dem Defekt ein­er elek­trischen Leitung oder der noch heißen Gril­lkohle, habe für sie eine Sicherungspflicht in Form ein­er Überwachungspflicht bestanden. Für die auch denkbare Entste­hung des Bran­des durch Brand­s­tiftung gebe es keine konkreten Anhalt­spunk­te, eine der­ar­tige Ursache sei als nur the­o­retisch in Betra­cht zu ziehende Möglichkeit nicht zu berücksichtigen.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

 

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