(Kiel) Unlauter und irreführend wirbt ein Unternehmer, der in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vize-Präsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 4.11.2011 zu seinem Beschluss vom 13. Oktober 2011 – (I-4 W 84/11).

Die Antragsgegnerin, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt „R. Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ Aktionsprodukte beworben, ohne ihre eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben. Dieses Werbeverhalten mahnte der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, ab und verlangte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung. In zweiter Instanz hatte der Antragsteller damit nun Erfolg.

Mit diesem Werbeverhalten habe, so hat der Senat ausgeführt, das Möbelhaus gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen, betont Dr. Isele.

Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten. Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiere, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Dr. Jan Felix Isele, Rechtsanwalt
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