(Kiel) Ein Mak­ler hat seine Courtage ver­di­ent, wenn sein Kunde das ver­mit­telte Objekt zu einem deut­lich niedrigeren Kauf­preis erwor­ben hat, als es ihm vom Mak­ler nachgewiesen wurde.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm vom 5.04.2013 zu seinem Urteil vom 21.03.2013 (18 U 133/12), nicht rechtskräftig.

Die kla­gende Mak­ler­fir­ma aus Biele­feld hat­te der beklagten Biele­felder Unternehmensgruppe aus dem Bere­ich des gewerblichen Hochbaus im Dezem­ber 2010 ein an ihren Fir­men­sitz angren­zen­des, zum Verkauf anste­hen­des gewerblich­es Grund­stück für einen Kauf­preis von 1,1 Mio. € benan­nt. Im Juli 2011 erwarb die Beklagte das ca. 9.800 qm große Grund­stück für 624.750 €. Die Zahlung der von der Klägerin ver­langten Käufer­courtage in Höhe von 18.742,50 € ver­weigerte sie u.a. mit der Begrün­dung, die Klägerin habe den abgeschlosse­nen Kaufver­trag nicht ver­mit­telt, weil der vere­in­barte Kauf­preis 43 % unter dem von der Klägerin genan­nten Preis liege.

Nach der Auf­fas­sung des 18. Zivilse­n­ats des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat die Klägerin die Mak­ler­courtage ver­di­ent, so Klarmann.

Es entspreche ständi­ger Recht­sprechung des Bun­des­gericht­shofes, dass der Mak­ler gemäß § 652 BGB zwar nur dann eine Courtage ver­lan­gen könne, wenn der Ver­trag, mit dessen Her­beiführung er beauf­tragt gewe­sen sei, tat­säch­lich zus­tande komme. Führe seine Tätigkeit zum Abschluss eines anderen Ver­trages, entste­he kein Courtageanspruch. Eine solche Iden­tität des beab­sichtigten Ver­trages mit dem tat­säch­lich zus­tande gekomme­nen Kaufver­trag fehle zwar, wenn der vere­in­barte Kauf­preis um 43 % von dem vom Mak­ler benan­nten Kauf­preis abwe­iche. Der Mak­ler habe im vor­liegen­den Fall seine Courtage aber den­noch ver­di­ent, weil der Kunde mit dem abgeschlosse­nen Kaufver­trag den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe. Hier­an ändere die Preis­d­if­ferenz zugun­sten des Mak­lerkun­den nichts. Ohne Hinzutreten beson­der­er, im zu entschei­den­den Fall nicht vor­liegen­der Gründe sei es treuwidrig, wenn der Kunde unter Hin­weis auf die für ihn vorteil­hafte Preis­ab­we­ichung die Courtagezahlung ver­weigern dürfe. Dem sei auch nicht ent­ge­gen­zuhal­ten, dass einem Mak­ler das Ver­hand­lungs­geschick seines Kun­den nicht zugutekom­men dürfe. Es liege in der Natur des Nach­weis­mak­lerver­trages, dass die Ver­tragsparteien und nicht der Mak­ler die Preisver­hand­lun­gen führten. Der Sen­at hat die Revi­sion zuge­lassen, weil die vorste­hende Rechts­frage von Ober­lan­des­gericht­en unter­schiedlich beurteilt werde und vom Bun­des­gericht­shof noch nicht entsch­ieden wor­den sei.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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