(Kiel) Ein Dachdecker­be­trieb haftet für eine infolge von Schnee­last eingestürzte, erst 6 Monate alte Lager- und Ver­lade­halle, weil er die den Ein­sturz verur­sachende man­gel­hafte Bauaus­führung zu ver­ant­worten hat.

 

Das, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Gerichts vom 18.06.2013 hat der 12. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm mit Urteil vom 12.04.2013 unter teil­weis­er Abän­derung der erstin­stan­zlichen Entschei­dung des Landgerichts Siegen entsch­ieden. (Az. 12 U 75/12), nicht recht­skräftig (BGH VII ZR 133/13)

 

Die Klägerin, ein in Atten­dorn ansäs­siges Unternehmen, pro­duziert und vertreibt u.a. san­itärtech­nis­che Pro­duk­te und Rohrleitungssys­teme. Im Jahre 2009 ließ sie auf ihrem Atten­dorner Betrieb­s­gelände in Stahlbauweise eine Halle zur Lagerung und Ver­ladung von Rohren erricht­en. Die Beklagte, ein Dachdecker­be­trieb aus Lennes­tadt, führte Stahlbau‑, Fas­saden- und Dachar­beit­en aus. Dabei hat­te sie auch die Werk­stattpläne und Mon­tageze­ich­nun­gen anzufer­ti­gen. Die der Beklagten zur Ver­fü­gung gestellte Sta­tik sah eine Dachkon­struk­tion vor, bei der Anschluss­bleche in der Weise an die Hohl­pro­file der Fach­w­erk­träger anzu­binden waren, dass die Bleche in einen aus­geschnit­te­nen Spalt der Hohl­pro­file einge­fügt wer­den soll­ten. Abwe­ichend hier­von ließ die Beklagte Werk­stattpläne und Mon­tageze­ich­nun­gen erstellen, nach welchen die Anschluss­bleche nicht in die Hohl­pro­file ein­gelegt, son­dern aus­geschnit­ten und teil­weise um sie herum geschweißt wer­den soll­ten. Mit den so geän­derten Anschlüssen wurde die Dachkon­struk­tion errichtet.

 

Die fer­tige Halle nahm die Klägerin im August 2009 ab. Am 02.02.2010 stürzte die Halle infolge von Schnee­last ein. Sie wurde voll­ständig zer­stört. Ursäch­lich war die in den Plä­nen der Beklagten vorge­se­hene, von der ursprünglichen sta­tis­chen Berech­nung abwe­ichende Aus­führung der Blechan­schlüsse an die Fach­w­erk­träger. Die Klägerin ließ die Halle wieder­auf­bauen und hat den ihr ent­stande­nen Schaden auf über 2 Mio. € bez­if­fert, den sie von der Beklagten erset­zt verlangt.

 

Der 12. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat die Beklagte dem Grunde nach zum umfassenden Schadenser­satz verurteilt und den Rechtsstre­it zur Aufk­lärung der Anspruchshöhe an das Landgericht Siegen zurück­ver­wiesen, so Klarmann.

 

Die ihr obliegen­den Stahlbauar­beit­en habe die Beklagte man­gel­haft aus­ge­führt. Die aus­ge­führten Anschlüsse der Bleche an die Fach­w­erk­träger seien ein wesentlich­er Bauw­erks­man­gel, den die Beklagte zu vertreten habe. Insoweit könne sich die Beklagte nicht ent­las­ten. Soweit sie einen tech­nis­chen Zeich­n­er mit der Erstel­lung der Werk­stattpläne und Mon­tageze­ich­nun­gen und einen Sub­un­ternehmer mit der Aus­führung der man­gel­be­hafteten Arbeit­en beauf­tragt habe, müsse sie für deren Ver­schulden ein­ste­hen. Dass die Änderung der Anschlüsse vom Architek­ten der Klägerin gebil­ligt wor­den sei, sei nicht bewiesen. Von einem anspruchs­min­dern­den Mitver­schulden der Klägerin sei nicht auszuge­hen. Zwar seien ihrem Architek­ten und dem von ihr beauf­tragten Sta­tik­er die fehler­haften Werk­stattpläne der Beklagten über­sandt wor­den. Die Klägerin müsse sich aber nicht vorhal­ten lassen, dass ihr Architekt und ihr Sta­tik­er den Fehler nicht erkan­nt und gerügt hät­ten. Ein Bauherr schulde dem beauf­tragten Unternehmer nicht dessen Beaufsichtigung.

 

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

 

Jens Klarmann

Rechtsanwalt

Fachan­walt für Arbeitsrecht

DASV Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“

Pas­sau, Niemey­er & Collegen

Walk­er­damm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 300

Fax: 0431 – 974 3099

Email: j.klarmann@pani‑c.de

www.pani‑c.de