(Kiel) Ein Stromver­sorg­er haftet nicht für einen Überspan­nungss­chaden des Kun­den, weil er erd­ver­legte Kabel in dem von ihm betriebe­nen Strom­netz nicht in regelmäßi­gen Zeitab­stän­den gewartet und kon­trol­liert hat.


Das, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Gerichts vom 20.06.2013 hat der 11. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm mit Beschluss vom 08.05.2013 entsch­ieden und damit die erstin­stan­zliche Entschei­dung des Landgerichts Biele­feld bestätigt. (Az. 11 U 145/12).


Die kla­gen­den Eheleute aus Min­den beziehen den Strom für das von ihnen bewohnte Haus­grund­stück über erd­ver­legte Kabel von dem in Min­den ansäs­si­gen beklagten Energiev­er­sorgung­sun­ternehmen. Infolge ein­er Stromver­sorgungsstörung erlit­ten die Kläger am 22.09.2011 einen Überspan­nungss­chaden, dessen Reg­ulierung sie von der Beklagten ver­langt haben. Vor ca. 20 Jahren war ein auf dem Grund­stück der Kläger ver­legtes Nieder­span­nungsk­a­bel der Beklagten unbe­merkt beschädigt wor­den. Bed­ingt hier­durch kam es am Schaden­stag zu ein­er „Nul­lleiterun­ter­brechung“, die den Schaden im Zusam­men­tr­e­f­fen mit einem Kurz­schluss aus­löste. Ihr Begehren auf Ersatz von Reparaturkoten in Höhe von ca. 4.500 € haben die Kläger damit begrün­det, dass die Beklagte das von ihr betriebene Strom­netz unzure­ichend kon­trol­liert und gewartet habe. Ihre Kon­troll- und Wartungspflicht ergebe sich aus § 11 Energiewirtschafts­ge­setz. Außer­dem habe es die Beklagte ver­säumt, die Kläger auf den fehlen­den Ein­bau von Überspan­nungss­chutz­maß­nah­men hinzuweisen.


Das Schadenser­satzbegehren der Kläger ist erfol­g­los geblieben, so Klarmann.


Nach der Entschei­dung des 11. Zivilse­n­ats des Ober­lan­des­gerichts Hamm kann der Beklagten keine für den Schaden der Kläger ver­ant­wortliche Pflichtver­let­zung vorge­wor­fen wer­den. Nach § 11 Energiewirtschafts­ge­setz sei ein Betreiber von Energiev­er­sorgungsnet­zen zwar verpflichtet das Netz sich­er zu betreiben und zu warten. Die Pflicht beste­he aber nur, soweit dies wirtschaftlich zumut­bar sei. Die Norm ver­lange vom Betreiber keine nicht anlass­be­zo­ge­nen, regelmäßi­gen generellen Kon­trollen der erd­ver­legten Stromk­a­bel. Ein Frei­le­gen der Kabel zum Zwecke ihrer Kon­trolle sei wirtschaftlich nicht zumut­bar, das gelte eben­falls für eine Kon­trolle mit­tels Iso­la­tion­s­mes­sun­gen. Die Beklagte hafte im vor­liegen­den Fall auch nicht, weil sie es ver­säumt habe, die Kläger auf die Gefahren­lage hinzuweisen. Über den Umfang der bei den Klägern konkret erforder­lichen Sicherungs­maß­nah­men habe die Beklagte nicht informieren müssen. Die Annahme ein­er der­ar­ti­gen Aufk­lärungspflicht sei zu weitre­ichend, weil sie von den beim jew­eili­gen Kun­den vorhan­de­nen tech­nis­chen Geräten abhänge. Im Übri­gen hät­ten die Kläger bere­its nicht aus­re­ichend dar­ge­tan, dass sie in Ken­nt­nis der Gefahren­lage auf eigene Kosten Überspan­nungss­chutz­maß­nah­men instal­liert hätten.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

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