(Kiel) Ein Hund ein­er Verkäuferin, der sich eigen­mächtig in den einzi­gen Ein­gangs­bere­ich eines Ladengeschäfts begeben hat und dort so ruht, dass er den Zugang zum Geschäft versper­rt, stellt ein gefährlich­es Hin­der­nis dar. Ver­let­zt sich ein Kunde beim Ver­lassen des Geschäfts, weil er über den Hund stürzt, haftet die Hun­debe­sitzerin als Tierhalterin.

 

Das, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Gerichts vom 5.06.2013 hat der 19. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm mit Urteil vom 15.02.2013 (Az. 19 U 96/12) entsch­ieden und insoweit die erstin­stan­zliche Entschei­dung des Landgerichts Hagen abgeändert.

 

Die 61jährige Klägerin aus Gum­mers­bach kaufte am 28.08.2009 in einem Reit­sport­geschäft in Mein­erzha­gen ein, in dem die Beklagte als Verkäuferin beschäftigt war. Beim Ver­lassen des Geschäfts stürzte die Klägerin über die im Ein­gangs­bere­ich liegende Schäfer­hündin der Beklagten. Als Hun­de­hal­terin nahm die Beklagte ihre Hündin mit Zus­tim­mung des Geschäftsin­hab­ers regelmäßig ins Ladengeschäft mit. Am Unfall­t­ag hat­te sich die Hündin eigen­mächtig in den ca. 1,5 m von der Kasse ent­fer­n­ten Ein­gangs­bere­ich begeben und ruhte dort so, dass sie den Zugang zum Geschäft so gut wie versper­rte. Sie war von der Klägerin, hin­ter deren Rück­en sie lag, überse­hen wor­den, als sich die Klägerin nach dem Bezahlen an der Kasse zum Aus­gang begeben hat­te. Durch den Sturz zog sich die Klägerin eine schwere Kniev­er­let­zung zu, für die sie von der Beklagten Schadenser­satz ver­langt, u.a. ein Schmerzens­geld in der Größenord­nung von 15.000 €. Die Beklagte hat gemeint, dass keine Tier­hal­ter­haf­tung ein­greife und die Klägerin den Sturz auf­grund ihrer Unaufmerk­samkeit selb­st ver­schuldet habe.

 

Der 19. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat die Voraus­set­zun­gen ein­er Tier­hal­ter­haf­tung gemäß § 833 BGB bejaht, so Klar­mann, und die Beklagte dem Grunde nach zum umfassenden Schadenser­satz verurteilt.

Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typ­is­cher­weise anhaf­tende Gefahr ver­wirk­licht, die auf der Unberechen­barkeit und Selb­st­ständigkeit tierischen Ver­hal­tens beruhe. Die Schäfer­hündin sei ein gefährlich­es Hin­der­nis gewe­sen, weil sie sich ohne Rück­sicht auf das Pub­likum in den Geschäft­szu­gang begeben und dort geruht habe. Ein solch unbeküm­mertes Ver­hal­ten entspreche der tierischen Natur. Das begründe die Tier­hal­ter­haf­tung. Insoweit sei nicht darauf abzustellen, dass die Hündin schlafend und damit regungs­los auf dem Boden gele­gen habe, als die Klägerin über sie gestürzt sei. Ein Mitver­schulden der Klägerin sei nicht zu berück­sichti­gen, weil die Hündin für die Klägerin schw­er wahrnehm­bar gewe­sen sei. Demge­genüber habe die Beklagte den Unfall fahrläs­sig ver­schuldet, weil sie die Klägerin wed­er gewarnt noch den Hund aus dem Ein­gangs­bere­ich weggeschafft habe, obwohl sie mit ihm dort an seinem Lieblingsplatz rechnete.

 

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

 

Jens Klarmann

Rechtsanwalt

Fachan­walt für Arbeitsrecht

DASV Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“

Pas­sau, Niemey­er & Collegen

Walk­er­damm 1

24103 Kiel

Tel:  0431 – 974 300

Fax: 0431 – 974 3099

Email: j.klarmann@pani‑c.de

www.pani‑c.de