(Kiel)Der 4. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat mit zwei Urteilen vom 17.01.2013 und vom 14.02.2013 die rechtliche Bedeu­tung ein­er mit der „Sofort-Kaufen“-Funktion ver­bun­de­nen Garantieerk­lärung und der Angabe „Pri­vatverkauf“ bei eBay-Ange­boten klargestellt.

 

Darauf ver­weist der Düs­sel­dor­fer Fachan­walt für Gewerblichen Rechtss­chutz und Infor­ma­tion­stech­nolo­gierecht Horst Leis, LL.M. von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Ham­mvom 17.06.2013 zu seinen Urteilen vom 17.01.2013 (4 U 147/12) und 14.02.2013 (4 U 182/12).

 

Im ersten Fall bot die im säch­sis­chen Erzge­birge ansäs­sige Beklagte, die im Inter­net Haushalts­geräte vertreibt, mit einem bebilderten Ange­bot auf der Inter­net­plat­tform eBay Boden­staub­sager zu einem Kauf­preis von 318,50 € mit der Option „Sofort kaufen“ an. Das dritte Ange­bots­bild zeigte, ver­größert durch eine Curs­er­berührung, die Zahl 5. Darunter befand sich die Angabe „5 Jahre Garantie“.

 

Nach der Entschei­dung des 4. Zivilse­n­ats vom 14.02.2013 stellt diese Ange­bots­gestal­tung eine unzuläs­sige Wer­bung dar, weil die Garantieerk­lärung nicht die zum Schutz der Ver­brauch­er geset­zlich vorgeschriebe­nen Angaben enthält. Gem. § 477 BGB muss sie auf die geset­zlichen Rechte des Ver­brauch­ers und auch darauf hin­weisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt wer­den. Die Garantieerk­lärung muss fern­er den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthal­ten, die für das Gel­tend­machen der Garantie erforder­lich sind, ins­beson­dere die Dauer und den räum­lichen Gel­tungs­bere­ich des Garanti­eschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

 

Der Sen­at hat weit­er darauf hingewiesen, dass die Angabe „5 Jahre Garantie“ als verbindliche Garantieerk­lärung und nicht nur als recht­sun­verbindliche Ankündi­gung ein­er späteren Garantieüber­nahme zu bew­erten sei. Mit der Wahl des Ange­bots­for­mats „Sofort-Kaufen“ habe die Beklagte bei eBay ins­ge­samt ein binden­des Verkauf­sange­bot abgegeben, bei dem der Kaufver­tragss­chluss dadurch zus­tande komme, dass ein bei eBay reg­istri­ert­er Bieter die Schalt­fläche „Sofort-Kaufen“ anklicke und den Vor­gang bestätige. Vor diesem Hin­ter­grund sähen die ange­sproch­enen Ver­brauch­er in dem Hin­weis auf eine Garantiezeit von fünf Jahren einen (vorteil­haften) Bestandteil des Ange­bots der Beklagten. Aus Sicht der Kaufin­ter­essen­ten biete die Beklagte das Gerät bere­its mit ein­er fün­fjähri­gen Garantie an und stelle dies in Zusam­men­hang mit der Pro­duk­tbeschrei­bung beson­ders her­aus. Mit dieser werde nicht lediglich in Aus­sicht gestellt, dass zu einem späteren Zeit­punkt noch ein Garantiev­er­trag abgeschlossen wer­den könne. (Recht­skräftiges Urteil des 4. Zivilse­n­ats des Ober­lan­des­gerichts Hamm 14.02.2013 (4 U 182/12).

 

Im zweit­en Fall bot der Beklagte aus Sess­lach auf der Inter­net­plat­tform eBay ins­ge­samt 250 neue Akkus in ver­schiede­nen Ver­pack­un­gen und kleinen Men­gen an und wies darauf hin, dass auch größere Men­gen möglich seien. In dem Inter­ne­tange­bot des Beklagten fand sich zudem der Hin­weis: „Nun noch das Übliche: Pri­vatverkauf: keine Garantie bzw. Gewährleis­tung, kein Rückgaberecht.“

 

Dieses Inter­ne­tange­bot des Beklagten hat der 4. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm als gewerblich­es Ange­bot ange­se­hen, das eine unlautere Wer­bung darstelle, weil es Bieter nicht über die Iden­tität des Verkäufers informiere und nicht auf das Beste­hen des Wider­ruf­s­rechts hinweise.

 

Der Beklagte habe im geschäftlichen Verkehr und nicht lediglich als Pri­vat­mann gehan­delt. An ein Han­deln im geschäftlichen Verkehr dürften im Sinne eines effek­tiv­en Ver­brauch­er­schutzes keine zu hohen Anforderun­gen gestellt wer­den. Es set­ze lediglich eine auf eine gewisse Dauer angelegte, selb­ständi­ge wirtschaftliche Betä­ti­gung voraus, die darauf gerichtet sei, Waren oder Dien­stleis­tun­gen gegen Ent­gelt zu vertreiben. Eine solche Betä­ti­gung liege nahe, wenn ein Anbi­eter auf Inter­net-Plat­tfor­men wieder­holt mit gle­ichar­ti­gen, ins­beson­dere auch mit neuen Gegen­stän­den handle.

 

Unter Berück­sich­ti­gung dieser Voraus­set­zun­gen sei der Beklagte gewerblich tätig gewor­den. Bere­its die für ihn vor­liegen­den 60 eBay-Bew­er­tun­gen innner­halb eines Jahres sprächen dafür, eben­so die Art und der Umfang sein­er Tätigkeit beim Verkauf der 250 Akkus. Er habe neue Akkus gle­ich­er Art als neuw­er­tig ange­boten. Das Ange­bot und der Verkauf der Akkus in ein­er so großen Anzahl hät­ten sich über einen län­geren Zeitraum hinge­zo­gen. Bei dem Ange­bot der kleinen Men­gen sei jew­eils darauf hingewiesen wor­den, dass neben der ange­bote­nen Menge zu dem genan­nten Preis auch größere Men­gen zur Ver­fü­gung stün­den. Das erwecke den Anschein ein­er dauer­haften gewerblichen Tätigkeit. Dem ste­he nicht ent­ge­gen, dass der Beklagte diese 250 Akkus von seinem Arbeit­ge­ber geschenkt bekom­men und es sich deshalb um pri­vate Verkäufe aus dem Pri­vatver­mö­gen gehan­delt haben kön­nte. In diesem Fall habe die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten begonnen, als er die Akkus in kleinen Men­gen auf seinem eBay-Account zum Verkauf ange­boten habe, um sie bess­er und mit größerem Ertrag abset­zen zu kön­nen. (Recht­skräftiges Urteil des 4. Zivilse­n­ats des Ober­lan­des­gerichts Hamm vom 17.01.2013 (4 U 147/12).

 

Leis emp­fahl, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

 

 

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