(Kiel) Der Verbraucher trägt das Risiko, wenn ihm ein von ihm beauftragter Anlageberater eine unwirtschaftliche Kapitalanlage vermittelt und hat deswegen keinen Schadensersatzanspruch gegen das das Anlagegeschäft finanzierende Kreditinstitut.

Darauf verweist der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 25.02.2013 zu seinem Urteil vom 15.01.2013 (I-34 U 3/12), nicht rechtskräftig.

Eine vom Kläger, einem Profisportler aus Lemgo, beauftragte Kapitalanlageberaterin vermittelte dem Kläger zu Steuersparzwecken den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien. Durch ihre Vermittlung erwarb der Kläger mit einem vom beklagten Kreditinstitut aus Paderborn gewährten Darlehn Immobilien in Bad Lippspringe. Die Kapitalanlageberaterin fiel in Insolvenz. Der Kläger konnte die Immobilien nur zu einem seine Darlehnsverbindlichkeiten nicht abdeckenden Betrag veräußern. Er hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass er der Beklagten den restlichen Darlehnsbetrag in Höhe von ca. 115.000 € nicht zurückzuzahlen hat und gemeint, die Beklagte sei ebenfalls dafür verantwortlich, dass er den Kredit für ein unwirtschaftliches Anlagegeschäft aufgenommen habe.

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Schadensersatzbegehren des Klägers zurückgewiesen, so Hünlein.

Eine fehlerhafte Anlageberatung sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Bei der Kapitalanlage sei der Kläger durch die von ihm beauftragte Anlageberaterin und nicht durch die Beklagte beraten worden. Die Beklagte habe das Anlageobjekt nicht veräußert und nicht vertrieben. Ihre Kenntnis von einem unlauteren Vorgehen der Beraterin oder ihr unlauteres Zusammenwirken mit derselben seien nicht feststellbar. Die Beklagte hafte auch nicht aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung. Als finanzierendes Kreditinstitut habe die Beklagte den Kläger weder über Gefahren und Risiken bei der Verwendung des Darlehns noch darüber aufzuklären, ob das zu finanzierende Geschäft wirtschaftlich rentabel oder zweckmäßig sei. Der Kreditnehmer trage das Risiko einer für ihn unwirtschaftlichen Anlage. Die Voraussetzungen dafür, dass die Beklagte den Kläger abweichend von diesen Grundsätzen aufgrund besonderer Umstände ausnahmesweise habe aufklären müssen, lägen nicht vor.

Rechtsanwalt Hünlein empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen um rechtlichen Rat nachzusuchen, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Klaus Hünlein
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