(Kiel) Ein Vodka-Mischgetränk mit einem Alkoholgehalt von 10% Vol. darf nicht unter der Bezeichnung „Energy und Vodka“ vertrieben werden.

Darauf verweist der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Jan Felix Isele von der Kanzlei DANCKELMANN UND KERST, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10.08.2012 zu seinem Urteil vom 10.07.2012 (I-4 U 38/12), mit dem das OLG die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn abgeändert hatte.

Geklagt hat ein Verein, der sich mit der Einhaltung lebensmittelrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen im Bereich der Spirituosen-Industrie befasst. Er hat von dem beklagten Unternehmen, das u.a. alkoholische Getränke vertreibt, verlangt, es zu unterlassen, ein zu gut einem Viertel aus Vodka und im Übrigen aus einer koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk bestehendes Mischgetränk mit 10% Vol. Alkohol mit der Bezeichnung „Energy und Vodka“ zu vertreiben oder zu bewerben.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klage stattgegeben, so Dr. Isele.

Die für den Vertrieb des in Rede stehenden Getränks verwendete Bezeichnung „Energy & Vodka“ verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (sog. Health-Claims-VO). Die Bestimmungen dieser Verordnung dienten dem Schutz des Verbrauchers. Gemäß Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Health-Claims-VO dürften Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Vol. grundsätzlich keine nährwertbezogenen Angaben tragen. Das vertriebene Vodka-Mischgetränk sei ein derartiges Getränk. Der in der Bezeichnung der Beklagten verwandte Begriff „Energy“ stelle eine nährwertbezogene Angabe dar. Er vermittle dem Verbraucher den Eindruck, der Konsum des Getränks verschaffe ihm Energie, Kraft, Tatkraft und Leistungsvermögen. So werde das Getränk – unzulässigerweise – als funktionelles Lebensmittel beschrieben, das positive Nährwerteigenschaften habe. Die Bezeichnung „Energy“ habe einen eigenständigen Begriffsinhalt und bezeichne deswegen nicht lediglich die Beschaffenheit oder eine Zutat des Getränks.

Rechtsanwalt Dr. Isele empfahl, dies zu beachten und in allen Zweifelsfragen auf jeden Fall Rechtsrat einzuholen, wobei er in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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