(Kiel) Der 4. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat soeben entsch­ieden, dass eine Wer­beanzeige ein­er Fußpflegerin mit dem Inhalt „Prax­is für medi­zinis­che Fußpflege“ irreführend sein kann.

Darauf ver­weist der Frank­furter Recht­san­walt und Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz Dr. Jan Felix Ise­le von der Kan­zlei DANCKELMANN UND KERST, Mit­glied in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 22.02.2011 veröf­fentlichte Urteil des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm vom 03.02.2011 — I‑4 U 160/10.

Die Parteien sind – in unmit­tel­bar­er räum­lich­er Nähe — Mit­be­wer­berin­nen auf dem Dien­stleis­tungs­markt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podolo­gin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schal­tete in ein­er Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: „Prax­is für medi­zinis­che Fußpflege.“ Diese Wer­bung bean­standete die Klägerin als wettbewerbswidrig. 

Zu Recht, so die Ham­mer Richter. Der 4. Zivilse­n­at hat der Beklagten diese Form der Wer­bung als irreführend unter­sagt, betont Dr. Isele.

Ein nicht unbe­deu­ten­der Teil der ange­sproch­enen Verkehrskreise erwarte – Jahre nach­dem der Geset­zge­ber mit der Ein­führung des Podolo­genge­set­zes den Heil­beruf geschützt und sich die Berufs­beze­ich­nung etabliert habe — bei der Beze­ich­nung „Prax­is für medi­zinis­che Fußpflege“, dass die damit bewor­bene Behand­lung durch einen Podolo­gen, also einen medi­zinis­chen Fußpfleger erfolgt. 

Da die Wer­bende nur Fußpflegerin, nicht aber medi­zinis­che Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstel­lung her­vorgerufen. Diese sei auch wet­tbe­werb­srel­e­vant. Mit der Behand­lung durch einen Podolo­gen werde eine bes­timmte Qual­itätsvorstel­lung ver­bun­den. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leis­tun­gen der­sel­ben oder ein­er besseren Qual­ität erbrin­gen kön­nten, sei nicht entschei­dend. Maßge­blich sei, dass der Geset­zge­ber zum Schutze der Gesund­heit der Bevölkerung mit der Ein­führung des geschützten Heil­berufs einen Min­dest­stan­dard set­zen wollte, der im all­ge­meinen nur von einem aus­ge­bilde­ten Pololo­gen erre­icht werde. Die Beklagte könne für die ihr erlaubten Tätigkeit­en wer­ben, ihren beruf­s­rechtlichen Inter­essen sei damit Genüge getan. Der Sen­at hat die Revi­sion zugelassen.

Recht­san­walt Dr. Ise­le emp­fahl, diese Entschei­dung zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.

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