(Kiel) Eine kosten­in­ten­sive Zahn­be­hand­lung muss nicht bezahlt wer­den, wenn sich der Patient im Falle sein­er ord­nungs­gemäßen Aufk­lärung über andere Behand­lungsmöglichkeit­en gegen die kosten­in­ten­sive Behand­lung aus­ge­sprochen hätte.


Darauf ver­weist der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm vom 8.09.2014 zu seinem Urteil vom 12.08.2014 (26 U 35/13).


Die heute 56 Jahre alte beklagte Pati­entin aus Bad Salzu­flen ließ sich von Sep­tem­ber 2007 bis Juni 2008 von einem Kiefer­chirur­gen in Han­nover zah­närztlich behan­deln. Die für den Kiefer­chirur­gen kla­gende Abrech­nungs­ge­sellschaft hat von der Beklagten die Zahlung eines Anteils von ca. 16.000 Euro von den bis­lang mit ca. 42.000 Euro in Rech­nung gestell­ten kiefer­chirur­gis­chen Behand­lungskosten ver­langt. Der Kiefer­chirurg führte bei der Beklagten eine Implan­tat­be­hand­lung mit Knochenauf­bau durch, wobei der Auf­bau des Ober- und Unter­knochens durch gezüchtetes Knochen­ma­te­r­i­al (Eigen­knochen­züch­tung) erfol­gen sollte. Die Beklagte hat u.a. vor­ge­tra­gen, nicht über andere Behand­lungsmöglichkeit­en aufgek­lärt wor­den zu sein und auch nicht gewusst zu haben, dass bei der gewählten Behand­lungsmeth­ode Kosten in Höhe von mehr als 90.000 Euro anfall­en wür­den. In Ken­nt­nis der Kosten hätte sie der durchge­führten Behand­lung nicht zugestimmt.


Die Rechtsvertei­di­gung der Beklagten war erfol­gre­ich. Eben­so wie das Landgericht hat der 26. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm den gel­tend gemacht­en Hon­o­raranspruch abgewiesen. Der Kiefer­chirurg habe die Beklagte nicht ord­nungs­gemäß über andere Behand­lungsmöglichkeit­en und deren Risiken aufgek­lärt. Im Falle ein­er ord­nungs­gemäßen Aufk­lärung hätte sich die Beklagte gegen die kosten­in­ten­sive Behand­lung mit der Eigen­knochen­züch­tung entsch­ieden. Dann wären die dem gel­tend gemacht­en Hon­o­raranspruch zugrunde liegen­den zah­närztlichen Leis­tun­gen nicht ange­fall­en. Der vom Sen­at ange­hörte Sachver­ständi­ge habe fest­gestellt, dass neben der Eigen­knochen­züch­tung die Ver­wen­dung von Knoch­en­er­satzmit­tel und die Knoch­enent­nahme aus dem Beck­enkamm als weit­ere Behand­lungsmöglichkeit­en in Betra­cht gekom­men seien. Im Rah­men sein­er Patien­te­naufk­lärung habe der behan­del­nde Kiefer­chirurg unstre­it­ig nur auf die Knoch­enent­nahme als alter­na­tive Behand­lungsmöglichkeit hingewiesen. Dabei habe er die Risiken der Eigen­knochen­züch­tung, die allein Kosten von ca. 15.000 Euro verur­sacht habe, ver­harm­lost. Mit dieser Meth­ode sei es schwierig, den bei größeren Defek­ten erforder­lichen drei­di­men­sion­alen Auf­bau zu erre­ichen. Demge­genüber habe er die Risiken der Knoch­enent­nahme über­trieben dargestellt, weil — ent­ge­gen seinen geäußerten Bedenken — bei der Pati­entin aus bei­den Beck­enkäm­men genü­gend Knochen­ma­te­r­i­al habe ent­nom­men wer­den können.


Rilling riet, bei ähn­lich gelagerten Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u.a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater-vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de -


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