(Kiel) Der Betreiber eines Bau­mark­ts muss die Fußbö­den ins­beson­dere im Kassen­bere­ich sein­er Geschäft­sräume regelmäßig kon­trol­lieren und die eine Rutschge­fahr begrün­den­den Verun­reini­gun­gen sofort beseitigen.

In diesem Sinne hat der 9. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm mit Urteil vom 15.03.2013 — unter Abän­derung der erstin­stan­zlichen Entschei­dung des Landgerichts Dort­mund — die Verkehrssicherungspflicht­en eines Bau­mark­t­be­treibers konkretisiert.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Hamm vom 28. Mai 2013 zu seinem Urteil vom 15.03.2013 (9 U 187/12).

Die kla­gende 35jährige Kundin aus Hamm hat die Beklagte, die bun­desweit Baumärk­te betreibt, auf Schadenser­satz in Anspruch genom­men, weil sie bei einem im Sep­tem­ber 2011 in der Fil­iale der Beklagten in Hamm getätigten Einkauf im Kassen­bere­ich stürzte, als sie auf ein­er auf dem Boden befind­lichen Flüs­sigkeit aus­rutschte. Dabei zog sie sich eine Kniev­er­let­zung zu, für die sie von der Beklagten Schadenser­satz ver­langt, u.a. ein Schmerzens­geld in der Größenord­nung von 15.000 €. Die Beklagte hat gemeint, für den Schaden nicht haften zu müssen, weil sie ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht­en erfüllt habe.

Der 9. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Hamm hat die Beklagte unter Berück­sich­ti­gung eines Mitver­schulden­san­teils der Klägerin von 1/3 dem Grunde nach zum Schadenser­satz verurteilt und den Rechtsstre­it zur Entschei­dung über die Höhe des Anspruch­es an das Landgericht Dort­mund zurück­ver­wiesen, so Klarmann.

Die der Beklagten als Betreiberin eines Bau­mark­tes obliegen­den Verkehrssicherungspflicht­en seien ver­let­zt wor­den. Ein Einzel­han­del­sun­ternehmen habe in den Gren­zen des tech­nisch Möglichen und wirtschaftlich Zumut­baren dafür Sorge zu tra­gen, dass die Kun­den durch die ange­botene Ware und den Zus­tand der Geschäft­sräume, ins­beson­dere auch des Fuß­bo­dens, keine Schä­den erlei­den. Der Umfang der Kon­trollpflicht­en hänge vom Einzelfall ab, u.a. von der Kun­den­fre­quenz, der Wit­terung und dem Gefahren­po­ten­tial der zum Verkauf ange­boten Waren. So gebe es in der Obst- und Gemüseabteilung eines Super­mark­tes, in der die Kun­den die Waren selb­st auswählen und abwiegen, ein hohes Risiko, dass Waren zu Boden fall­en und Kun­den auf ihnen aus­rutschen kön­nten. Deswe­gen habe der Laden­in­hab­er dort in regelmäßi­gen Abstän­den von 15 bis 20 Minuten zu kon­trol­lieren. Das sei oberg­erichtlich entsch­ieden. Von der Beklagten als Betreiberin eines Selb­st­be­di­enungs­bau­mark­tes seien bei einem durch­schnit­tlich starken Kun­de­naufkom­men Kon­trollen im Abstand von 30 Minuten zu fordern. Ihr Waren­sor­ti­ment mit meist ver­pack­ten Pro­duk­ten habe zwar nicht das Gefahren­po­ten­tial eines Lebens­mit­tel­mark­tes mit ein­er Obst- und Gemüseabteilung. Die Beklagte vertreibe in dem Bau­markt jedoch auch Pflanzen, die unver­packt seien. Bei diesen beste­he die Gefahr, dass sie Teile — wie z.B. Blät­ter — ver­lieren oder aus ihrer bewässerten Erde Wass­er aus­trete. Dem müsse die Beklagte durch die regelmäßi­gen Kon­trollen ins­beson­dere im Kassen­bere­ich Rech­nung tragen.

Den ihr obliegen­den Verkehrssicherungspflicht­en habe die Beklagte nicht genügt. Nach dem Ergeb­nis der Beweisauf­nahme seien die gebote­nen regelmäßi­gen Kon­trollen wed­er im Geschäfts­be­trieb organ­isiert gewe­sen noch durchge­führt wor­den. Weil die Klägerin durch ihre Unaufmerk­samkeit zum Unfall beige­tra­gen habe, tre­ffe sie ein Mitverschulden.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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