(Kiel) Das Oberlandesgericht Koblenz hat Werbemaßnahmen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH für unzulässig erklärt, weil sie gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoßen.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 20.11.2009 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.11.2009, Az.: 9 U 889/09, mit der das Gericht der Klage eines Vereins stattgegeben hat, der die staatliche Lotteriegesellschaft auf Unterlassung zweier Präsentationen der Lotterie „Goldene 7“ in Anspruch genommen hat.


Der Kläger, ein in Köln ansässiger Verein, vertritt die Interessen mehrerer privater Unternehmen, die sich im Glücksspielwesen betätigen. Er begehrt von der Beklagten, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, die Unterlassung zweier Werbemaßnahmen. Die Beklagte präsentierte am 15. April 2009 in einer Zeitung sowie am 30. April 2009 auf ihrer Internet-Seite ein neues Glücksspielangebot „Goldene 7 – Das neue 5 € Los“. Auf beiden Präsentationen ist unter anderem in großen, golden glänzenden Buchstaben „Goldene 7“ zu lesen. Ferner sind dort zahlreiche Goldbarren abgebildet; des Weiteren wird in großer Schrift auf die Anzahl der Gewinnmöglichkeiten und die höchstmögliche Gewinnsumme hingewiesen.


Der Kläger hat die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Koblenz auf Unterlassung dieser konkreten Maßnahmen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Koblenz der Klage in vollem Umfang stattgegeben, betont Klarmann. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.


Der zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in seinem Urteil ausgeführt, die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den Kläger sei nicht missbräuchlich. Der Einwand der Beklagten, der Kläger gehe nur gegen staatliche Lotteriegesellschaften, nicht aber gegen seine eigenen Mitglieder vor, begründe keinen Missbrauchsvorwurf. Einem Verband sei es grundsätzlich nicht verwehrt, nur gegen bestimmte Verletzer gerichtlich vorzugehen. Eine unzumutbare Benachteiligung des (allein) angegriffenen Verletzers sei darin schon deshalb nicht zu sehen, weil es ihm offenstehe, seinerseits gegen gleichartige Verletzungshandlungen seiner Mitbewerber vorzugehen. Auch der Einwand der Beklagten, dem Kläger gehe es vorrangig um die Beseitigung des staatlichen Monopols auf dem Glücksspielmarkt, begründe keinen Missbrauchstatbestand.


Die Beklagte sei zur Unterlassung der von ihr in einer Zeitung und im Internet veröffentlichten Anzeigen verpflichtet. Beide Präsentationsformen seien mit Verbotsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar.


Die konkrete Gestaltung der Werbeanzeige der Beklagten vom 15. April 2009 verstoße gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags (nachfolgend abgedruckt), da es sich dabei weniger um eine zulässige Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel handele, sondern diese in erster Linie mittels typischer Werbemittel gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel ermuntere. Wann die Grenze zwischen einer zulässigen Werbemaßnahme zur Kanalisierung der Spielsucht zur unzulässigen Werbung mit gezieltem Anreiz zum Glücksspiel überschritten ist, könne nur im Einzelfall beurteilt werden. Maßgebend sei dabei sowohl der Inhalt der Werbung als auch ihre äußere Form und Gestaltung. Überwiege bei einer Werbemaßnahme eine reklamehafte Aufmachung durch die Verwendung von Symbolen, Farben oder die Hervorhebung besonders reizvoller Gewinnmöglichkeiten, die den Betrachter unmittelbar ansprechen und gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern und trete dadurch der informative Gehalt der Werbung zurück, sei die Grenze zulässiger Werbung überschritten. So liege der Fall hier, weil der Informationsgehalt der Werbeanzeige gering sei und er aufgrund der grafischen Gestaltung hinter dem Anreiz zum Glücksspiel in den Hintergrund trete.


Auch die Präsentation der Beklagten auf ihrer Internet-Seite am 30. April 2009 sei unzulässig, weil sie gegen das Verbot der Internetwerbung in § 5 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages (nachfolgend abgedruckt) verstoße. Danach dürfe die Gestaltung der Internet-Seite nicht in der Weise erfolgen, dass die Produkte besonders angepriesen werden. Dies sei jedoch bei der beanstandeten Anzeige der Fall. Die Gestaltung der Internet-Seite gehe über die Vermittlung der reinen Tatsachen für eine Information und Aufklärung über die Möglichkeiten zum Glücksspiel hinaus und sei auf eine Förderung des Absatzes des neu angebotenen Loses der Beklagten gerichtet.
Ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil nicht eröffnet. Die Entscheidung ist deshalb rechtskräftig.


Klarmann empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jens Klarmann
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