(Kiel) Der 5. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Köln hat in einem 12. Juni 2013 verkün­de­ten Urteil Teile der All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen für das Miles & More-Pro­gramm, welche die Über­trag­barkeit von Meilen und Prämien ein­schränken, für unwirk­sam gehalten.


Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die entsprechende Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Köln vom 12.06.2013 zu seinem Urteil vom sel­ben Tage. Az. 5 U 46/12.


Der Kläger war Mit­glied des Vielfliegerpro­gramms Miles & More der beklagten Flugge­sellschaft und besaß den Sta­tus eines HON Cer­cle Mem­bers. Im Jan­u­ar 2011 buchte er unter Ein­lö­sung von ihm gesam­melter Meilen ein Prämi­entick­et. Der gebuchte Flug wurde von ein­er drit­ten Per­son ange­treten. Daraufhin kündigte die Lufthansa die Mit­glied­schaft des Klägers in ihrem Vielfliegerpro­gramm frist­los, hil­f­sweise frist­gemäß mit der Behaup­tung, der Kläger habe das Prämi­entick­et an die Per­son verkauft, welche den Prämien­flug ange­treten habe. Nach den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen der Beklagten dür­fen Prämien­doku­mente nur an Ver­wandte, Fre­unde und Bekan­nte ver­schenkt, nicht aber verkauft oder an son­stige Dritte unent­geltlich weit­er gegeben werden.


Der Kläger machte gel­tend, er habe das Prämi­entick­et seinem Vater geschenkt, der es dann an die dritte Per­son weit­er gegeben habe. Schon deshalb sei ihm nicht wirk­sam gekündigt wor­den, jeden­falls aber seien die entsprechen­den Regelun­gen der All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen, die Grund­lage der Kündi­gung waren, ihrer­seits unwirksam.


Nach­dem das Landgericht die Klage noch voll­ständig abgewiesen hat­te, hat das Ober­lan­des­gericht auf die Beru­fung des Klägers der Fest­stel­lungsklage nun in wesentlichen Punk­ten stattgegeben, so Klarmann.


Nach Ansicht des Sen­ats war der Kläger berechtigt, Meilen und Prämien­doku­mente auf Dritte zu über­tra­gen, selb­st wenn er mit diesen nicht durch eine per­sön­liche gegen­seit­ige Beziehung ver­bun­den ist. Zudem dürfe der Kläger auch Prämien­doku­mente verkaufen. Zur Begrün­dung führte der Sen­at aus, die ent­ge­gen­ste­hen­den Regelun­gen in den All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen der Beklagten seien unwirk­sam, da sie den Kun­den des Vielfliegerpro­gramms unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 BGB). Ein über­wiegen­des Inter­esse der Flugge­sellschaft daran, dass auss­chließlich der jew­eilige Teil­nehmer des Pro­gramms selb­st oder ihm per­sön­lich ver­bun­dene Per­so­n­en den Prämien­flug antreten, sei nicht ersichtlich. Eine Kun­den­bindung könne hier­durch nicht mehr erfol­gen, auch nicht — wie von der Beklagten gel­tend gemacht — in psy­chol­o­gisch-emo­tionaler Hin­sicht. Wolle der Kunde sein Prämi­entick­et verkaufen, dann ste­he für ihn der wirtschaftliche Wert des Prämi­entick­ets im Vorder­grund. Eine emo­tionale Bindung an die Flugge­sellschaft lasse sich in diesem Fall nicht über ein Verkaufsver­bot erre­ichen, da dem Kun­den ger­ade das von ihm Gewollte ver­weigert werde. Auch bei anderen von der Flugge­sellschaft ange­bote­nen Prämien, wie etwa Hote­laufen­thal­ten oder son­sti­gen Sach­leis­tun­gen, ste­he ein “eigenes Erleben ein­er Leis­tung der Beklagten” nicht im Vordergrund.


In einem weit­eren zu entschei­den­den Punkt hielt es der Sen­at zwar im Prinzip für zuläs­sig, die Über­trag­barkeit von Flug­meilen einzuschränken, solange diese noch nicht gegen eine Prämie ein­gelöst wer­den kön­nen. Jedoch werde im konkreten Fall das Ver­bot der Über­tra­gung von Meilen von der Unwirk­samkeit des Ver­bots der Über­tra­gung von ein­gelösten Prämien mit umfasst, da bei­de Klauseln sich nicht voneinan­der tren­nen ließen.


Die auf die entsprechen­den Regelun­gen gestützte Kündi­gung des Klägers aus dem Vielfliegerpro­gramm sei somit eben­falls unwirksam.


Zurück­gewiesen hat der Sen­at die Beru­fung des Klägers insoweit, als er auch eine Schadenser­satzpflicht der Flugge­sellschaft wegen der unberechtigten Kündi­gung fest­gestellt haben wollte. Die Recht­slage sei unklar gewe­sen, die Abwä­gung der bei­der­seit­i­gen Inter­essen kom­plex. Daher tre­ffe die Flugge­sellschaft kein Ver­schulden, wenn sie in der Beurteilung der maßge­blichen Rechts­fra­gen zu einem abwe­ichen­den Ergeb­nis gelangt sei. Eben­falls abgewiesen wurde der Fest­stel­lungsantrag des Klägers, mit dem er eine Unver­fall­barkeit der Meilen fest­gestellt wis­sen wollte. Der Anbi­eter eines Kun­den­bindung­spro­gramms habe angesichts der ihm aus dem Pro­gramm erwach­senden finanziellen Risiken und bilanziellen Fol­gewirkun­gen ein berechtigtes Inter­esse daran, die zeitliche Gültigkeit der Meilen zu beschränken, so der Sen­at. Ein Zeitraum von 36 Monat­en zum Quar­talsende beein­trächtige den Nutzer nicht unangemessen.


Der Sen­at hat für bei­de Parteien die Revi­sion zum Bun­des­gericht­shof zuge­lassen. Die Frage, ob der Betreiber eines Kun­den­bindung­spro­gramms die freie Über­trag­barkeit der Prämien beschränken oder die Ein­lös­barkeit befris­ten könne, habe grund­sät­zliche Bedeutung.


Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

 

 

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