(Kiel) Der für Urhe­ber­rechtssachen zuständi­ge 6. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Köln hat mit Urteil vom 31.07.2009 eine unab­hängige Köl­ner The­aterin­sze­nierung mit Klaus-Kin­s­ki-Zitat­en untersagt.

Darauf ver­weist die Ham­burg­er Fachan­wältin für Urhe­ber- und Medi­en­recht Karin Scheel-Pöt­zl von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das am 05.08.2009 veröf­fentlichte Urteil des OLG Köln vom 31.07.2009, Az.:  6 U 52/09.


Die beklagten Kün­stler, ein Regis­seur und ein Schaus­piel­er aus Köln, haben es danach zu unter­lassen, das Stück “Kin­s­ki — Wie ein Tier in einem Zoo” aufzuführen und/oder auf­führen zu lassen, solange darin bes­timmte Texte und Inter­viewäußerun­gen von Klaus Kin­s­ki ver­wen­det wer­den. Außer­dem haben sie den Erben Klaus Kin­skis darüber Auskun­ft zu erteilen, welche Ein­nah­men mit dem Stück erzielt wor­den sind und müssen die aus der Urhe­ber­rechtsver­let­zung resul­tieren­den Schä­den erset­zen. Das ander­slau­t­ende Urteil des Landgerichts Köln, das die Klage noch abgewiesen hat­te, wurde entsprechend abgeän­dert, betont Scheel-Pötzl.


Das The­ater­stück enthält zahlre­iche, teil­weise abge­wan­delte Texte aus den von Klaus Kin­s­ki ver­fassten Büch­ern “Jesus Chris­tus Erlös­er” und “Ich brauche Liebe”, der Samm­lung von ihm ver­fasster Gedichte “Fieber” sowie Äußerun­gen Klaus Kin­skis in einem Inter­view mit der Zeitschrift “Stern” und in ein­er Talk­show des WDR. Die über­nomme­nen Pas­sagen machen ca. ein Drit­tel des Ein-Mann-The­ater­stücks aus, das eine Gesamtlänge von etwa 50 Minuten hat. Die Ex-Frau des 1991 gestor­be­nen Kin­s­ki, Min­hoi Laon­ic, und der gemein­same Sohn Niko­lai Kin­s­ki des Schaus­piel­ers hat­ten gel­tend gemacht, die Auf­führung ver­let­ze die von ihnen gehal­te­nen Urhe­ber­rechte Kin­skis. Die beklagten Kün­stler hat­ten die Vor­würfe zurück­gewiesen und argu­men­tiert, die Nutzung der Zitate sei im Rah­men ein­er freien Bear­beitung legitim.


Anders als das Landgericht, das die Nutzung und Bear­beitung der Zitate als ein zuläs­siges Mit­tel kün­st­lerisch­er Gestal­tung ange­se­hen hat­te, gehen die Richter des Ober­lan­des­gerichts von ein­er Ver­let­zung des Urhe­ber­rechts an den Werken Klaus Kin­skis aus, das sein­er Ex-Frau und seinem Sohn als Erben zuste­he, so Scheel-Pötzl. 


Nach dem Inhalt der Urteils­be­grün­dung haben die Kün­stler durch die öffentliche Auf­führung des The­ater­stück­es eine Ver­w­er­tung des Werkes vorgenom­men, zu der sie nicht berechtigt gewe­sen seien. Als bloßes Zitat im Sinne des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes sei die Ver­w­er­tung nicht erlaubt, da die von Klaus Kin­s­ki stam­menden Pas­sagen in dem The­ater­stück nicht ken­ntlich gemacht, son­dern mit dem übri­gen Text ver­woben und damit als eigene geistige Schöp­fung aus­gegeben wor­den seien. 


Das The­ater­stück stelle sich auch nicht als zuläs­sige freie Bear­beitung des Werkes von Klaus Kin­s­ki in dem Sinne dar, dass angesichts der beson­deren Eige­nart und Selb­ständigkeit des neuen Werkes die Indi­vid­u­al­ität des geschützten älteren Werkes verblasste. Angesichts der nur gerin­gen Änderun­gen der benutzten Kin­s­ki-Pas­sagen könne von ein­er freien Bear­beitung durch die Köl­ner Kün­stler keine Rede sein. Der notwendi­ge Abstand zum Ursprungswerk werde nicht erre­icht, das Orig­i­nal bleibe ohne weit­eres erkennbar. Ein neuer Sinn werde dem Werk Kin­skis auch nicht dadurch beigelegt, dass die Zitate in eine andere Rei­hen­folge und einen anderen Zusam­men­hang gebracht wür­den. Es sei auch kein inner­er Abstand zum Altwerk hergestellt wor­den, etwa durch das Mit­tel der Par­o­die oder durch die Schaf­fung ein­er neuen Werk­form. Beim Ver­gle­ich der Aus­sagen Kin­skis und dem The­ater­stück ergäben sich keine der­art aus­geprägten Unter­schiede, dass von einem selb­ständi­gen Werk mit dem hier­für erforder­lichen inneren Abstand aus­ge­gan­gen wer­den kön­nte. Ent­ge­gen der Behaup­tung der Kün­stler ließe das Stück auch nicht erken­nen, dass die Per­son Klaus Kin­skis lediglich exem­plar­isch herange­zo­gen werde. Vielmehr ver­mit­tele es eher den Ein­druck, dass es das Ungewöhn­liche, Beispiel­lose der Per­son Klaus Kin­skis darstelle. Wegen der Ver­let­zung des Urhe­ber­rechts haften die Kün­stler auf Schaden­er­satz, dessen Höhe aber noch nicht feststeht. 


Die Revi­sion gegen das Urteil wurde vom Sen­at nicht zuge­lassen; die beklagten Kün­stler kön­nen allerd­ings bin­nen eines Monats nach Zustel­lung des Urteils Nichtzu­las­sungs­beschw­erde zum Bun­des­gericht­shof erheben. 


Scheel-Pöt­zl emp­fahl, das Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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