(Kiel) Das Ober­lan­des­gerichts Stuttgart hat in ein­er soeben veröf­fentlicht­en Entschei­dung ein deutsches Kred­itin­sti­tut verurteilt, an einen Bankkun­den Schadenser­satz in Höhe von über 1,5 Mil­lio­nen Euro zu zahlen.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das am 03.03.2010 veröf­fentlichte Urteil des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Stuttgart vom 26.02.2010, Az.: 9 U 164/08.


Der Entschei­dung liegt fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Die Bank hat­te ihrem Kun­den, einem großen mit­tel­ständis­chen Unternehmen, zwei Zinss­wap-Verträge zum Zwecke der „Zin­sop­ti­mierung“ ange­boten und emp­fohlen. Bei einem Zinss­wap vere­in­baren die Parteien den Aus­tausch von Zahlungsströ­men. Die Bank verpflichtete sich, an den Kun­den für die Dauer von 5 Jahren Zin­sen in Höhe eines fes­ten Zinssatzes aus einem fik­tiv­en Betrag (hier 5 Mil­lio­nen Euro) zu zahlen. Der Kunde verpflichtete sich im Gegen­zug, einen nach ein­er kom­plizierten Rechen­formel und in Abhängigkeit zu der Kursen­twick­lung von Inter­banken­zinssätzen zu berech­nen­den Zinssatz an die Bank zu zahlen. Dabei gewin­nt die Seite, die während der Laufzeit des Ver­trages an die andere Seite weniger gezahlt hat. Dem Kun­den ist ein Schaden in Höhe von über 1,5 Mil­lio­nen Euro entstanden.


In der Vorin­stanz hat das Landgericht Stuttgart der Klage des Kun­den (Klägerin) unter Berück­sich­ti­gung eines 50prozentigen Mitver­schuldens stattgegeben. Nur die Beru­fung der Klägerin hat­te Erfolg.
Das Ober­lan­des­gericht verneinte nun ein Mitver­schulden des Kun­den, betont Kroll, und beurteilt den Sachver­halt so:


Die Bank habe ihrem Kun­den ver­schwiegen, dass die Gewinn- und Ver­lustchan­cen von Swap-Verträ­gen nur auf der Grund­lage von in der Finanzwirtschaft vorgeschriebe­nen Wahrschein­lichkeits­berech­nun­gen mit Risiko­mod­ellen beurteilt wer­den kön­nen. Sie habe dem Kun­den daher nicht den falschen Ein­druck ver­mit­teln dür­fen, er könne die Erfol­gsaus­sicht­en der ange­bote­nen Verträge auf der Grund­lage sein­er „Zins­mei­n­ung“ über die voraus­sichtliche Entwick­lung der Inter­banken­sätze abschätzen. Nach Ansicht des Ober­lan­des­gerichts han­delt es sich bei dem Swap-Ver­trag um eine Art von Glücksspiel, das der Kunde mit sein­er pauschalen Zins­mei­n­ung gegen die Bank mit ihren hoch entwick­el­ten Rechen­mod­ellen spiele. Dies sei dem Kun­den nicht bewusst.


Weit­er bean­standet das Ober­lan­des­gericht, dass die Bank selb­st die Zinss­wap-Verträge mit Hil­fe ihrer Risiko­mod­elle so kon­stru­iert habe, dass der Kunde wahrschein­lich einen Ver­lust erlei­den werde. Die Bank sei als Bera­terin verpflichtet, die Inter­essen ihrer Kun­den zu wahren. Ihr sei bekan­nt, dass ihre Kun­den Gewinne erzie­len wollen. Sie dürfe daher kein Geschäft zur „Zin­sop­ti­mierung“ anbi­eten oder gar empfehlen, wenn sie einen Ver­lust des Kun­den für wahrschein­lich halte. Schließlich bean­standete das Ober­lan­des­gericht inhaltlich fehler­hafte Infor­ma­tion­sun­ter­la­gen der Bank. Unter diesen Umstän­den sei für ein Mitver­schulden des Kun­den kein Platz.
Die Revi­sion für die Bank wurde nicht zugelassen.


Kroll riet, das Urteil zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er  dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V.
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