(Kiel)  Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nor­drhein-West­falen (OVG) hat mit Urteil vom 03. Sep­tem­ber 2009 den Bebau­ungs­plan Nr. 105 – E.ON Kraftwerk – der Stadt Dat­teln aufgehoben.

Darauf ver­weist der Reck­linghäuser Fachan­walt für Ver­wal­tungsrecht sowie für Bau- und Architek­ten­recht Eduard Dis­chke von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des OVG NRW vom 03.09.2009, Az.: 10 D 121/07.NE.

Der Bebau­ungs­plan sollte die pla­nungsrechtlichen Voraus­set­zun­gen für das bere­its in Bau befind­liche größte Steinkohle Monoblock-Kraftwerk Europas mit ein­er elek­trischen Leis­tung von ca. 1050 MW und einem Anteil von 0,73 % des deutsch­landweit zuläs­si­gen CO2-Ausstoßes schaf­fen. Geplant ist das Pro­jekt am süd-östlichen Stad­trand von Dat­teln unmit­tel­bar am Dort­mund-Ems-Kanal und an der Gren­ze zu Wal­trop. Die näch­sten Wohnge­bi­ete liegen ca. 400–500m vom Plange­bi­et ent­fer­nt. Der gegen den Bebau­ungs­plan gerichtete Nor­menkon­trol­lantrag eines Wal­trop­er Land­wirts hat­te Erfolg, betont Dischke.


Zur Begrün­dung habe das Oberver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen ausgeführt: 


Die Pla­nung am vorge­se­henen Stan­dort ver­stoße gegen Ziele der Lan­des­pla­nung. Der Lan­desen­twick­lungs­plan sehe als Stan­dort für ein Großkraftwerk ein weit­er von der Wohn­be­bau­ung ent­fer­nt liegen­des Gebi­et im Nor­dosten der Stadt vor. Hier­an sei die Kom­mune jeden­falls bei einem Pro­jekt von lan­desweit­er Bedeu­tung gebun­den. Der Rat habe auch die Vor­gaben des Lan­desen­twick­lung­spro­gramms und des Lan­desen­twick­lungs­plans zur ressourcen- und kli­maschützen­den Energien­utzung nicht hin­re­ichend berück­sichtigt. Die Stadt habe fern­er das Gefährdungspo­ten­tial des Kraftwerks und den Schutz der Bevölkerung im Falle eines nicht auszuschließen­den Stör­falls in der Abwä­gung nicht aus­re­ichend beachtet. Der Bebau­ungs­plan bewältige die von ihm aus­gelösten Kon­flik­te nicht im erforder­lichen Umfang. Die Kom­mune habe eine Kon­flik­tlö­sung vielmehr in unzuläs­siger Weise in nach­fol­gende Genehmi­gungsver­fahren ver­lagert. Den Inter­essen des Natur- und Land­schaftss­chutzes sei eben­falls nicht aus­re­ichend Rech­nung getra­gen wor­den. Der Umfang des geplanten Flächen­ver­brauchs von ca. 64 ha. sei nicht plau­si­bel. Fraglich sei außer­dem, ob die Auswirkun­gen des ca. 180 m hohen – auch die Abgase ablei­t­en­den – Kühlturmes auf die benach­barte Wohn­bevölkerung und das Land­schafts­bild sowie die zu erwartenden Luft- und Lär­mim­mis­sio­nen aus­re­ichend ermit­telt und abge­wogen wor­den seien.


Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revi­sion nicht zuge­lassen. Dage­gen ist Beschw­erde möglich, über die das Bun­desver­wal­tungs­gericht entschei­det. 
Dis­chke mah­nte, den Urteil zu beacht­en und ver­wies  bei Fra­gen dazu u. a. auch auf die auf Bau- und Architek­ten- und Ver­gaberecht sowie Ver­wal­tungsrecht spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de


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Eduard Dis­chke
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