(Kiel) Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.

Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, ist die Konsequenz eines am 25.03.2009 veröffentlichten Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 05.03.2009  – AZ.: IX ZB 2/07 -.


In dem Fall wurde die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Wuppertal als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.


Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein verheirateter Schuldner verpflichtet sei, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse zu achten, sei bereits  geklärt. Wähle der verheiratete Schuldner ohne hinreichenden sachlichen Grund eine für den Gläubiger ungünstige Steuerklasse, könne darin ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit liegen.


Dies stehe in Einklang mit der Ansicht des Senats zu § 4c Nr. 5 InsO. Danach sei dem Schuldner in Hinblick auf eine Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen, wenn er ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt habe, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen. Nach den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung ist in entsprechender Anwendung von § 850h Abs. 2 ZPO ebenfalls eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstießen diese Grundsätze auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).


Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze das Beibehalten der Steuerklasse V als Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO beurteilt. Dies sei eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen sei und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweise.
Passau empfahl, dieses Urteil zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Jörg Passau
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