(Kiel) Das Oberver­wal­tungs­gericht Nor­drhein-West­falen (OVG NRW) hat im Wege des vor­läu­fi­gen Rechtschutzes entsch­ieden, dass das geset­zliche Rauchver­bot auch für Gast­stät­ten­be­triebe gilt, die offen im Lauf­bere­ich von Einkauf­szen­tren liegen.

Darauf ver­weist der Köl­ner Fachan­walt für Arbeit­srecht Frhr. Fen­i­more von Bre­dow, Vizepräsi­dent der  DASV Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf zwei Beschlüsse des OVG NRW vom 11.11.2009, 4 B 512/09, 4 B 657/09.


In dem einen Fall ging es um eine Café-Bar inmit­ten der Köln-Arca­den, in dem anderen Fall um ein Eis­café in einem Einkaufzen­trum in Moers. In bei­den Einkauf­szen­tren ges­tat­tet die Hau­sor­d­nung des Betreibers das Rauchen im Bere­ich der Laufflächen. 


Zur Begrün­dung führte der Sen­at u.a. aus, so von Bredow: 


Nach den Vorschriften des nor­drhein-west­fälis­chen Nich­trauch­er­schutzge­set­zes komme es allein darauf an, dass die Gast­stätte in einem all­seits von Wän­den und Deck­en umschlosse­nen Raum liege. Dies sei auch bei Gast­stät­ten im Lauf­bere­ich von Einkauf­szen­tren der Fall. Dass die Gast­stätte „eigene“ Deck­en und Wände habe, sei nicht erforder­lich. Es sei auch nicht zu bean­standen, dass das Gesetz für Gast­stät­ten in umschlosse­nen Räu­men ein generelles Rauchver­bot vorse­he, während der Betreiber eines Einkauf­szen­trums kraft seines Haus­rechts frei entschei­den könne, ob auf den angren­zen­den Lauf­flächen des Einkauf­szen­trums ger­aucht wer­den dürfe oder nicht. Die stren­gere Behand­lung von Gast­stät­ten­bere­ichen sei deshalb gerecht­fer­tigt, weil dort wegen der Ver­weil­dauer und nach dem Verzehr von Speisen sowie dem Genuss anre­gen­der Getränke beson­deres gern und viel ger­aucht werde. Den bei­den Beschw­erde­v­er­fahren waren unter­schiedliche Entschei­dun­gen der erstin­stan­zlich zuständi­gen Ver­wal­tungs­gerichte Köln und Düs­sel­dorf voraus gegan­gen. Die Beschlüsse des Oberver­wal­tungs­gerichts sind unanfechtbar.


Von Bre­dow emp­fahl, dies zu beacht­en und in Zweifels­fällen Recht­srat in Anspruch zu nehmen, wobei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  — verwies.


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Fen­i­more v. Bre­dow
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeit­srecht/­DASV-Vizepräsi­dent
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