(Kiel) Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat der Klage eines Rechtsanwalts gegen eine Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stattgegeben, mit der diese den Rechtsanwalt verpflichten wollte, ihr sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen, welche seine Tätigkeit im Zusammenhang mit zwei ausländischen Gesellschaften betreffen und das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.

Darauf verweist der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert  Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH Hessen) vom 10.11.2010 – Az.: 6 A 1896/09.

In dem Fall hatte die BaFin von dem Rechtsanwalt verlangt, ihr sämtliche Geschäfts-und Kontounterlagen vorzulegen, welche seine Tätigkeit im Zusammenhang mit zwei ausländischen Gesellschaften betreffen. Die Behörde hatte festgestellt, dass der Rechtsanwalt auf einem von ihm geführten Girokonto größere Geldbeträge unterschiedlicher Zahlungsanweiser angenommen hatte, bei denen der Verwendungszweck regelmäßig auf die ausländischen Gesellschaften hinwies. Die BaFin begründete ihr Auskunfts-und Vorlegungsverlangen damit, dass der Verdacht bestehe, dass der Rechtsanwalt ohne notwendige Erlaubnis Bankgeschäfte betreibe oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Kreditwesengesetzes erbringe oder in unerlaubte Geschäftstätigkeiten der beiden Gesellschaften einbezogen sei.

In seiner gegen das Auskunfts-und Vorlegungsverlangen der BaFin gerichteten Klage berief sich der Rechtsanwalt darauf, aufgrund seiner anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit dem behördlichen Auskunfts-und Vorlegungsersuchen nicht nachkommen zu können. Die Aufgaben, mit denen er durch die Gesellschaften betraut worden sei, habe er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt. Er sei im Rahmen eines Wirtschaftsmandats beauftragt worden, die Gesellschafterbeiträge über ein von ihm eingerichtetes Rechtsanwaltsanderkonto auf Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Rechtsanwalt könne sich bezüglich der Aufforderung der BaFin nicht auf seine anwaltliche Schweigepflicht berufen. Diese reiche nur so weit, wie die Mandantinnen nach dem Kreditwesengesetz selbst zur Auskunft verpflichtet seien.

Dieser Argumentation ist der 6. Senat des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil nicht gefolgt, betont Dr. Gieseler.

Zwar könne die Behörde aufgrund der Dienstleistungen, die der Rechtsanwalt für die beiden Gesellschaften erbringe, grundsätzlich nach dem Kreditwesengesetz Auskunft verlangen, denn der Kläger sei als Treuhänder unternehmerisch im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Abwicklung (möglicher) Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen der auftraggebenden Gesellschaften einbezogen. Gleichwohl sei der Rechtsanwalt im speziellen Fall nicht zur Auskunft über seine treuhänderische Tätigkeit verpflichtet, weil er sich diesbezüglich auf seine Verschwiegenheitspflicht nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte berufen könne. Diese Verschwiegenheitspflicht beziehe sich auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden sei. Sie ende entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Behörde auch nicht dort, wo der Mandant selbst Auskunft geben müsse. Etwas anderes gelte grundsätzlich nur dann, wenn der Mandant selbst auf den ihm durch die Verschwiegenheitspflicht gewährten Schutz verzichte.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Gieseler mahnte, dies und einen etwaigen Fortgang zu beachten und verwies  bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de

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