(Kiel) Das BMF hat am 27.8.2014 den Ref­er­ente­nen­twurf eines “Geset­zes zur Änderung der Abgabenord­nung und des Ein­führungs­ge­set­zes zur Abgabenord­nung” veröf­fentlicht, mit dem die Regelun­gen der straf­be­freien­den Selb­stanzeige ver­schärft werden.

 

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Steuer­ber­ater Frank Zin­gel­mann von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.

 

— Wesentliche Veränderungen:

 

1. Ver­längerung der strafrechtlichen Ver­jährungs­frist bei der ein­fachen Steuer­hin­terziehung nach § 370 AO von bis­lang 5 auf nun­mehr 10 Jahre, § 376 Abs. 1 AO.

 

2. Staffelung der Zuschläge in Abhängigkeit der hin­ter­zo­ge­nen Steuern. Die Schwelle für Zuschläge von bish­er 50.000 EUR pro Steuer­art und Ver­an­la­gungszeitraum wird auf nun­mehr 25.000 EUR reduziert bei gle­ichzeit­iger Anhebung des Zuschlagsatzes von 5 auf 10 % der hin­ter­zo­ge­nen Steuer, ab 100.000.bis 1 Mio. EUR beträgt der Zuschlag dann 15 % und über eine Mio. EUR hin­ter­zo­ge­nen Steuern pro Ver­an­la­gungszeitraum und Steuer­art 20 % um das Ver­fol­gung­shin­der­nis zu erlangen.

 

3. Für die Umsatzs­teuer- und Lohn­s­teuer­hin­terziehung wird der Recht­szu­s­tand vor Mai 2011 wieder hergestellt.

 

4. Die Sper­rwirkung wird bei der Bekan­nt­gabe ein­er Prü­fungsanord­nung über den Steuerpflichti­gen hin­aus auch auf Tat­beteiligte, d.h. also auch auf Ans­tifter und Gehil­fen aus­gedehnt, los­gelöst ob sie von der Prü­fungsanord­nung Ken­nt­nis haben oder nicht.

 

5. Die Anlaufhem­mung wird nach § 170 Abs. 6 AO für die Steuern auf Kap­i­talerträge hin­aus­geschoben auf den Zeit­punkt, in der der Steuerpflichtige diese Erträge erk­lärt oder diese Erträge der Finanzbe­hörde bekan­nt gewor­den sind, spätestens jedoch nach 10 Jahren nach Ablauf des Kalen­der­jahres, in dem die Steuer ent­standen ist, wenn die Erträge aus außereu­ropäis­chen Staat­en stam­men oder im automa­tisierten Date­naus­tausch erfolgen.

 

6. Es wird ein neuer Sper­rwirkungstatbe­stand geschaf­fen: nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 d AO ist eine Selb­stanzeige bei ein­er Umsatzs­teuer- oder Lohn­s­teuer­nach­schau oder ein­er son­sti­gen steuer­lichen Nach­schau mit dem Ausweisen des Prüfers nicht mehr straf­be­freiend möglich. Darüber hin­aus wird ein weit­er­er neuer Sper­rwirkungstatbe­stand geschaf­fen, wenn ein beson­ders schw­er­er Fall vor­liegt. Damit sind Fälle der ban­den­mäßi­gen Steuer­hin­terziehung mit Hin­terziehungs­be­trä­gen ab 50.000 EUR pro Steuer­art und Ver­an­la­gungszeitraum gemeint, wie etwa Umsatzsteuerkarusselle.

 

7. Die Nachzahlung der Hin­terziehungszin­sen als Tatbe­standsvo­raus­set­zung wird für die Erlan­gung der Straf­frei­heit erhoben, soweit es die Einkommen‑, Kör­per­schaft- und Gewerbesteuer- und Umsatzs­teuer­hin­terziehun­gen bet­rifft mit Aus­nahme der Umsatzs­teuer- und Lohn­s­teuer­vo­ran­mel­dun­gen. Bei let­zteren wird Straf­frei­heit auch ohne Zahlung der Hin­terziehungszin­sen — wie bish­er über­all — erlangt.


Zin­gel­mann emp­fahl, dies zu beacht­en und ggfs. steuer­lichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

 

Frank Zingelmann
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Steuer­ber­ater, außer­dem tätig als Fach­ber­ater für Rat­ing (DStV e. V.)
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