(Kiel) Die rhein­land-pfälzis­che Lan­desregierung hat am 25.08.2009 in Mainz beschlossen, ein Gutacht­en zu Rechts­fra­gen, die den Inter­net­di­enst Google Street View betr­e­f­fen,  einzuholen.

Darauf ver­weist der Düs­sel­dor­fer Fachan­walt für Infor­ma­tion­stech­nolo­gierecht Horst Leis, LL. M., von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Min­is­teri­ums der Jus­tiz, Rhein­land-Pfalz vom 25.08.2009.


Nach der Mit­teilung soll “das Gutacht­en unter­suchen, wie sich die Zuläs­sigkeit des Vorge­hens von Google Street View nach gel­ten­dem Recht beurteilt, ins­beson­dere unter Berück­sich­ti­gung daten­schutzrechtlich­er Bes­tim­mungen, des Rechts am eige­nen Bild, des all­ge­meinen Per­sön­lichkeit­srechts und des Schutzes der Pri­vat­sphäre”. Mit der Erstel­lung des Gutacht­ens sollen Herr Pro­fes­sor Thomas Dreier und Frau Pro­fes­sorin Indra Spieck­er vom Insti­tut für Infor­ma­tions- und Wirtschaft­srecht der Uni­ver­sität Karl­sruhe beauf­tragt werden.


Der rhein­land-pfälzis­che Jus­tizmin­is­ter Bam­berg­er unter­strich, so Leis, dass die voll­ständi­ge Erfas­sung des Wohnum­feldes von Bürg­erin­nen und Bürg­ern und die weltweite Ver­bre­itung über das Inter­net von vie­len als per­sön­liche Beein­träch­ti­gung und als Ein­schränkung des Rechts auf infor­ma­tionelle Selb­st­bes­tim­mung emp­fun­den werde. Deshalb müssten die Möglichkeit­en ein­er weit­eren Stärkung der Rechte der Betrof­fe­nen geprüft wer­den. “Die Pri­vat­sphäre der Bürg­erin­nen und Bürg­er muss auch von Inter­net-Dien­sten respek­tiert wer­den”, habe Bam­berg­er betont.


Zur weit­eren Information:


Seit eini­gen Monat­en wird in Deutsch­land Bild­ma­te­r­i­al über Straßen und son­stige Orte erfasst, um diese Infor­ma­tio­nen über das Inter­net weltweit inter­essierten Nutzern zur Ver­fü­gung zu stellen. “Street view” soll ergänzend zu den bere­its derzeit vorhan­de­nen Inter­ne­tange­boten “Google maps” und “Google earth” eine zusät­zliche Dimen­sion der Wahrnehmung eröff­nen, indem es Nutzern ermöglicht, einen Stan­dort so zu betra­cht­en, als stünde man selb­st auf der Straße.


Derzeit wer­den entsprechende Aufze­ich­nun­gen über einzelne Straßen­züge vor allem in größeren Städten Deutsch­land ange­fer­tigt. Nach Darstel­lung von Google han­delt es sich in Rhein­land-Pfalz um die Städte Mainz, Kaiser­slautern, Koblenz, Tri­er und Worms, in denen entsprechende Aufze­ich­nun­gen erfol­gen. Das Unternehmen arbeit­et nach eigen­er Darstel­lung allerd­ings daran, in das Inter­ne­tange­bot “street view” zukün­ftig auch weit­ere Gebi­ete einzubeziehen. Die Bil­dauf­nah­men für Google Street View fer­ti­gen Spezialka­m­eras mit einem 360-Grad-Objek­tiv. Die Kam­era kann alle zwei Sekun­den ein Foto schießen und so die rel­a­tiv lück­en­lose Doku­men­ta­tion eines Straßen­zuges gewährleisten.


Da über das Inter­ne­tange­bot “street view” das Ver­hal­ten einzel­ner Per­so­n­en beobachtet und ins­beson­dere auch das Wohnum­feld aus­ge­forscht wer­den kann, haben die Daten­schutzbe­hör­den der Län­der eine Rei­he von Maß­nah­men gefordert, um den genan­nten Gefahren wirk­sam zu begeg­nen. Unter anderem haben die Daten­schutzbe­hör­den gefordert, dass


• die Gesichter von Per­so­n­en und von Kfz-Kennze­ichen unken­ntlich gemacht wer­den müssen,
• auf Antrag auch die Roh­dat­en der Auf­nah­men von Per­so­n­en, Grund­stück­en oder Autos unken­ntlich zu machen sind,
• ein Wider­spruch auch bere­its vor der Veröf­fentlichung ein­gelegt wer­den kann, und
• dass die Routen der Kam­era-Autos zukün­ftig öffentlich angekündigt wer­den, bevor die Fahrzeuge in ein­er Stadt oder ein­er Region zum Ein­satz kommen.


Leis emp­fahl, bei aufk­om­menden Fra­gen dazu oder Beläs­ti­gun­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:


Horst Leis
Recht­san­walt
LL.M. Infor­ma­tion­srecht
Fachan­walt für Informationstechnologierecht


Schus­ter Lent­föhr & Zeh
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