(Kiel) Ein neues Urteil des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Frank­furt am Main (23 U 68/12) stärkt die Posi­tion der Kun­den. Rück­zahlungs­forderun­gen von Banken aus Dar­lehen unter­liegen der 3‑jährigen Ver­jährungs­frist (§§ 195, 199 BGB), wenn die Bank nach Kündi­gung bzw. Fäl­lig­stel­lung nicht gemah­nt hat.

Der dem Urteil zugrunde liegende Fall, so der Frank­furter Fachan­walt für Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht Klaus Hün­lein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, stellt sich (vere­in­facht) wie fol­gt dar:

Eine Ehe­frau hat­te gemein­sam mit ihrem Ehe­mann im Jahr 2003 bei der Citibank (jet­zt: Tar­gob­ank) ein Ver­braucher­dar­lehen (Ratenkred­it) aufgenom­men und geri­et dann im Fol­gen­den mit den Zahlungsrat­en in Verzug. Die Bank kündigte das Dar­lehen mit Schreiben vom 02.07.2004 und stellte die gesamte Restschuld fäl­lig. Anschließend geschah nichts mehr. Im Jahr 2010 dann stellte sich die Bank auf den Stand­punkt, die Zahlung der Restschuld ver­lan­gen zu kön­nen. Die von Recht­san­walt Hün­lein vertretene Kundin berief sich auf Ver­jährung per Ende 2007.

Das erstin­stan­zlich mit der Frage befasste Landgericht Hanau urteilte im Sinne der Bank; das OLG Frank­furt am Main hob dieses Urteil aber jet­zt auf und gab der Kundin Recht, betont Hünlein.

Zunächst unter­schei­det das OLG zwis­chen den einzel­nen Zahlungsrat­en und dem Anspruch auf Zahlung der Restschuld. Mit den Rat­en war die Kundin in Verzug ger­at­en. Ansprüche auf Zahlung aber waren jeden­falls verjährt.

Anders kön­nte es sich bei dem Anspruch auf Zahlung der fäl­lig gestell­ten Restschuld ver­hal­ten. Die Ver­jährung des Anspruchs auf Dar­lehen­srück­zahlung hätte auf­grund des § 497 Abs.3 S.3 a.F. BGB gehemmt sein kön­nen. Das wäre der Fall, wenn Verzug vor­läge. Verzug set­zt in der Regel eine Mah­nung voraus. Das OLG hat hierzu entsch­ieden, dass im Kündi­gungss­chreiben der Bank keine Mah­nung gese­hen wer­den kann. Damit wurde lediglich die Restschuld zur sofor­ti­gen Zahlung fäl­lig gestellt. Das genügt nach dem Urteil nicht, denn für eine Mah­nung ist eine Leis­tungsauf­forderung erforder­lich. Die Mah­nung sei auch nicht, so das OLG, hier aus­nahm­sweise ent­behrlich gewesen.

Da es somit an einem Verzug fehlt, war die Ver­jährung nicht gehemmt, diese trat nach §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2007 ein. Die Kundin muss daher den von der Bank geforderten Dar­lehens­be­trag nicht zahlen.

Nach Ein­schätzung von Fachan­walt Hün­lein dürfte es Tausende von Fällen geben, in denen Banken es bei der Kündi­gung von Ratenkred­iten bei ein­er Fäl­lig­stel­lung der Restschuld beließ und keine Mah­nung aus­ge­sprochen hat. Die Forderun­gen der Banken auf Rück­zahlung wären nach dieser Entschei­dung des OLG Frank­furt am Main in allen diesen Fällen verjährt.

Wer daher wegen alter bzw. ver­jährter Dar­lehens­forderun­gen von ein­er Bank oder von einem Inkas­soun­ternehmen in Anspruch genom­men wird, sollte rechtlichen Rat ein­holen emp­fiehlt Fachan­walt Hün­lein, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht spezial­isierten Anwäl­te/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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