(Kiel) Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (23 U 68/12) stärkt die Position der Kunden. Rückzahlungsforderungen von Banken aus Darlehen unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB), wenn die Bank nach Kündigung bzw. Fälligstellung nicht gemahnt hat.

Der dem Urteil zugrunde liegende Fall, so der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, stellt sich (vereinfacht) wie folgt dar:

Eine Ehefrau hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann im Jahr 2003 bei der Citibank (jetzt: Targobank) ein Verbraucherdarlehen (Ratenkredit) aufgenommen und geriet dann im Folgenden mit den Zahlungsraten in Verzug. Die Bank kündigte das Darlehen mit Schreiben vom 02.07.2004 und stellte die gesamte Restschuld fällig. Anschließend geschah nichts mehr. Im Jahr 2010 dann stellte sich die Bank auf den Standpunkt, die Zahlung der Restschuld verlangen zu können. Die von Rechtsanwalt Hünlein vertretene Kundin berief sich auf Verjährung per Ende 2007.

Das erstinstanzlich mit der Frage befasste Landgericht Hanau urteilte im Sinne der Bank; das OLG Frankfurt am Main hob dieses Urteil aber jetzt auf und gab der Kundin Recht, betont Hünlein.

Zunächst unterscheidet das OLG zwischen den einzelnen Zahlungsraten und dem Anspruch auf Zahlung der Restschuld. Mit den Raten war die Kundin in Verzug geraten. Ansprüche auf Zahlung aber waren jedenfalls verjährt.

Anders könnte es sich bei dem Anspruch auf Zahlung der fällig gestellten Restschuld verhalten. Die Verjährung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung hätte aufgrund des § 497 Abs.3 S.3 a.F. BGB gehemmt sein können. Das wäre der Fall, wenn Verzug vorläge. Verzug setzt in der Regel eine Mahnung voraus. Das OLG hat hierzu entschieden, dass im Kündigungsschreiben der Bank keine Mahnung gesehen werden kann. Damit wurde lediglich die Restschuld zur sofortigen Zahlung fällig gestellt. Das genügt nach dem Urteil nicht, denn für eine Mahnung ist eine Leistungsaufforderung erforderlich. Die Mahnung sei auch nicht, so das OLG, hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen.

Da es somit an einem Verzug fehlt, war die Verjährung nicht gehemmt, diese trat nach §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31.12.2007 ein. Die Kundin muss daher den von der Bank geforderten Darlehensbetrag nicht zahlen.

Nach Einschätzung von Fachanwalt Hünlein dürfte es Tausende von Fällen geben, in denen Banken es bei der Kündigung von Ratenkrediten bei einer Fälligstellung der Restschuld beließ und keine Mahnung ausgesprochen hat. Die Forderungen der Banken auf Rückzahlung wären nach dieser Entscheidung des OLG Frankfurt am Main in allen diesen Fällen verjährt.

Wer daher wegen alter bzw. verjährter Darlehensforderungen von einer Bank oder von einem Inkassounternehmen in Anspruch genommen wird, sollte rechtlichen Rat einholen empfiehlt Fachanwalt Hünlein, wozu er u. a. auch auf die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte/-innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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Klaus Hünlein
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