(Kiel) Der 5. Zivilse­n­at des Schleswig-Hol­steinis­chen Ober­lan­des­gericht­es (Bankense­n­at) hat die Schaden­er­satzk­lage von Kun­den des zwis­chen­zeitlich insol­ven­ten Wert­pa­pier­di­en­stleis­tung­sun­ternehmen Acces­sio AG gegen die bei­den ehe­ma­li­gen Vor­standsmit­glieder abgewiesen, weil er es nicht als erwiesen ansah, dass die Vor­standsmit­glieder die Kun­den­ber­ater sys­tem­a­tisch zu ein­er fehler­haften Anlage­ber­atung ver­an­lasst haben.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht” der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Schleswig-Hol­steinis­chen Ober­lan­des­gericht (OLG) zu seinem Urteil vom 23. Mai 2013, Az. 5 U 140/12.

• Zum Sachverhalt:

Das kla­gende Ehep­aar ließ sich bei der Ver­mö­gen­san­lage ab April 2007 durch die Acces­sio AG berat­en. Im Zeitraum April 2007 bis Juli 2008 zeich­neten sie Wert­pa­piere zu einem Anschaf­fung­spreis von knapp 190.000 Euro. Vor der jew­eili­gen Anschaf­fung fan­den Beratungs­ge­spräche mit einem Berater der Acces­sio AG statt. Die geze­ich­neten Wert­pa­piere haben zwis­chen­zeitlich mas­siv an Wert ver­loren. Im Sep­tem­ber 2010 wurde das Insol­ven­zver­fahren über das Ver­mö­gen der Acces­sio AG eröffnet. Die Kläger ver­langten nun­mehr von den bei­den ehe­ma­li­gen Vor­standsmit­gliedern der Acces­sio AG Schadenser­satz in Höhe von knapp 150.000 Euro mit der Begrün­dung, dass diese ver­an­lasst hät­ten, dass die Kun­den der Acces­sio AG sys­tem­a­tisch falsch berat­en und in riskante Ver­mö­gen­san­la­gen ver­mit­telt wor­den seien.

• Aus den Gründen:

Die bei­den Vor­standsmit­glieder haften nicht per­sön­lich auf Schadenser­satz wegen vorsät­zlich­er sit­ten­widriger Schädi­gung der Kun­den (§ 826 BGB). Der Vor­stand ein­er Anlagev­er­mit­tlungs­ge­sellschaft haftet per­sön­lich dann, wenn er ver­an­lasst, dass auf seine Weisung bei riskan­ten Geschäften die Kun­den bewusst über Risiken und ver­min­derte Gewin­n­chan­cen ungenü­gend aufgek­lärt bzw. die Risiken bewusst ver­harm­lost wer­den. Diese Voraus­set­zun­gen sieht der Sen­at nicht als erwiesen an.

Nach der dama­li­gen Geset­zes­lage (Beratungszeitraum April 2007 bis Juli 2008) war eine schriftliche Infor­ma­tion der Kun­den über die Risiken der ver­triebe­nen Kap­i­ta­lan­la­gen nicht erforder­lich . Es ist auch nicht erwiesen, dass die beklagten Vor­standsmit­glieder ihre Berater aktiv angewiesen hät­ten, dass die Kun­den von den Emis­sion­sprospek­ten der Wert­pa­piere keine Ken­nt­nis erlan­gen soll­ten. Gegen eine solche Weisung spricht ins­beson­dere, dass die Emis­sion­sprospek­te den Beratern bei der Pro­duk­tschu­lung zugänglich gemacht wur­den, den Beratern im firmeneige­nen Intranet stets zur Ver­fü­gung standen und für Kun­den auf der Inter­net Home­page der Acces­sio AG zum Down­load bereitstanden.

Die Beweisauf­nahme hat auch ergeben, dass die Berater der Acces­sio AG gehal­ten waren, die Kun­den vor Zeich­nung der Wert­pa­piere über die entsprechen­den pro­duk­t­be­zo­ge­nen Risiken aufzuk­lären und vor Zeich­nung eine Abfrage der Risikobere­itschaft und Ken­nt­nis des Kun­den durchzuführen. Es hängt vom Anlage­pro­fil und Anlageziel des Kun­den ab, ob eine Aufk­lärung beim Erwerb von Wert­pa­pieren dahinge­hend erforder­lich war, dass diese nicht wie Sparein­la­gen von der geset­zlichen Ein­la­gen­sicherung umfasst sind. Wenn der Anleger bere­its umfassend, zum Beispiel über ein Totalver­lus­trisiko aufgek­lärt wor­den ist, ist eine geson­derte Aufk­lärung über den fehlen­den Schutz durch den Ein­la­gen­sicherungs­fond nicht mehr erforder­lich, weil der Hin­weis auf ein Totalver­lus­trisiko den­kl­o­gisch bere­its die Infor­ma­tion eines fehlen­den ander­weit­i­gen Sicherungsmech­a­nis­mus beinhaltet.

Der Sen­at sieht es auch nicht als ein sit­ten­widriges Geschäftsmod­ell an, wenn die über Tages­gelder gewonnenen Kun­den nach dem Aus­laufen der Tages­gelder für andere Pro­duk­te wie Unternehmen­san­lei­hen durch Wer­bung gewon­nen wer­den sollen. Das werbe­mäßige Ange­bot von Unternehmen­san­lei­hen an – unter­stellt – risikoscheue Anleger, stellt sich nicht als unzuläs­sig dar, wenn in dem nach­fol­gen­den Beratungs­ge­spräch eine zutr­e­f­fende Risikoaufk­lärung erfol­gt und der Kunde auf deren Grund­lage vom früheren Anlageziel abrückt und sich für ein bes­timmtes Anlage­pro­dukt entscheidet.

Im Übri­gen haben die Kläger nicht nachvol­lziehbar dargelegt, weshalb die ver­mit­tel­ten Kap­i­ta­lan­la­gen wegen behaupteter “Klumpen­risiken” und ein­er erhe­blichen Mark­tenge alle ungeeignet gewe­sen sein sollen. Die gesellschaft­srechtlichen Ver­flech­tun­gen der Emit­ten­ten wer­den nicht aufgezeigt.

In den Par­al­lelver­fahren 5 U 33/12 und 5 U 42/12 sind gegen die Entschei­dun­gen des Ober­lan­des­gerichts vom 14.02.2013 Nichtzu­las­sungs­beschw­er­den beim BGH ein­gelegt, Akten­ze­ichen des BGH: VI ZR 122/13 und VI ZR 162/13. Die Entschei­dung des Bun­des­gericht­shofs vom 19.03.2013 zum Akten­ze­ichen XI ZR 431/11 betraf die Haf­tung der Direk­t­bank, bei dem das Wert­pa­pierde­pot geführt wurde.

Kroll riet, dies zu beacht­en und in allen Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er dazu u. a. auch auf die entsprechend spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

Für Rück­fra­gen ste­ht Ihnen zur Verfügung:

Matthias W. Kroll, LL.M.
Rechtsanwalt/Master of Insur­ance Law
Fachan­walt für Arbeitsrecht/Fachanwalt für Ver­sicherungsrecht
Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che
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