(Kiel) Viele Investoren, die ihr Geld in geschlossenen Schiffsfonds angelegt haben und auf erlittenen Verlusten nicht sitzenbleiben wollen, versuchen zunehmend, ihr Geld mit anwaltlicher Hilfe wieder zurückzuerhalten.

Wie bei vielen anderen Kapitalanlageformen – z.B. Zertifikaten – auch, so der Frankfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klaus Hünlein von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat der Markt für Schiffsbeteiligungen in den vergangenen Jahren geboomt. Hierbei waren nicht nur Großinvestoren unterwegs, sondern ganz überwiegend sogar „Durchschnittsanleger“, die Beträge von bspw. € 10.000 oder € 20.000 in Frachter investiert haben. So wiesen etwa 1.000 solcher Beteiligungsgesellschaften Ende 2008 ein Fondsvolumen von knapp 50 Milliarden Euro aus. Mit dem weltweiten Abschwung ist jedoch auch die Schiffsindustrie in eine schwere Krise geraten, was insbesondere den Schiffsfonds und deren Anteilseignern hohe Verluste bescherte. Auch wenn bislang erst wohl 13 Fonds Insolvenzantrag gestellt haben, ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Anteil der Gesellschaften in Schwierigkeiten steckt, zumal derzeit mindestens 100 Gesellschaften bereits die Tilgung ihrer Schulden ausgesetzt haben.


Diese Situation kann sich in naher Zukunft noch erheblich verschärfen, wenn Gesellschaften nämlich keine Renditen mehr ausweisen sondern geleistete Ausschüttungen zurückfordern oder sogar Nachschüsse verlangen. Angesichts solcher Szenarien versuchen Anleger zunehmend, aus solchen Fonds herauszukommen.


In der Tat bestehen hier durchaus Möglichkeiten, so Hünlein: Vielfach waren Berater nachlässig, sodass Anleger Chancen haben, wegen Beratungsfehlern ihr Geld zurückzufordern. So wurden bspw. häufig Beratungsprämien (sog. Kickbacks) verschwiegen, Verkaufsprospekte nicht ausgehändigt, Risiken kleingeredet und Anleger schlicht mit Falschinformationen versorgt. Angesichts der jüngsten BGH-Rechtsprechung zu den Kickbacks haben Anleger derzeit die besten Aussichten, wenn sie nachweisen können, dass Berater nicht offen gelegt haben, wie stark sie über Prämien an den Schiffsbeteiligungen mitverdient haben. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann. Die „Kickback-Rechtsprechung“ ist derzeit wohl die schärfste Waffe für Anleger.


Darüber hinaus kann auch bspw. gegen übereifrige Vermittler vorgegangen werden, die Risiken verschwiegen, Anlageziele und die Risikobereitschaft ihrer Kunden nicht beachtet oder sog. falsche Angaben gemacht haben. Anlageberatern bzw. Vertriebsgesellschaften obliegen nach der Rechtsprechung erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Schiffsfonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären mussten. Haben sie dieser Pflicht nicht bzw. nur eingeschränkt genügt, sind sie sich nach der Rechtsprechung des BGH schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrags verlangen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.


Aber auch gegen einen Emittenten, der einen Fonds aufgelegt hat, ist ein Vorgehen möglich, sofern das Unternehmen falsche oder unvollständige Angaben in dem Fondsprospekt ausgewiesen hat. Hier ist zu prüfen, ob die verantwortlichen Emittenten die Risiken und die gesellschaftsrechtliche Struktur der Fonds ordnungsgemäß erläutert haben oder ob Prospektfehler Anleger über die Risiken der zu zeichnenden Fonds getäuscht haben. Sofern im Rahmen dieser Prüfung Prospektfehler festgestellt werden sollten, könnten bspw. in einem weiteren Schritt Gespräche mit den Fondsgesellschaften hinsichtlich einer einvernehmlichen Rückabwicklung geführt werden.


Allerdings sollten betroffene Anleger aufgrund relativ kurzer Verjährungsfristen nicht zu lange warten: Gegenüber den Emittenten können Ansprüche aus der Prospekthaftung nur bis zu einem Jahr nachdem man von Fehlern im Prospekt erfahren hat, oder drei Jahre nach dem Kauf geltend gemacht werden. Für Aussagen des Beraters gelten Fristen von drei Jahren nach Kenntnisnahme, u.U. von max. zehn Jahren.


Hünlein empfahl, ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Klaus Hünlein, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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