(Kiel) Ist vere­in­bart, dass Handw­erk­er­leis­tun­gen ohne Rech­nung erbracht wer­den, damit der Umsatz den Steuer­be­hör­den ver­heim­licht wer­den kann (Schwarzgeldabrede), kann der Auf­tragge­ber der Leis­tun­gen von dem Unternehmer keine Gewährleis­tungsrechte vor Gericht gel­tend machen.

Der 1. Zivilse­n­at des Schleswig-Hol­steinis­chen Ober­lan­des­gerichts hat entsch­ieden, dass in solchen Fällen der geschlossene Ver­trag ins­ge­samt nichtig ist, und hat die Klage des Bestellers auf Ersatz von Kosten für die Besei­t­i­gung von Män­geln zurückgewiesen

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein” der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Schleswig-Hol­steinis­chen Ober­lan­des­gerichts (OLG) vom 11.02.2013 zu seinem Urteil vom 21. Dezem­ber 2012, Az. 1 U 105/11 – nicht rechtskräftig.

• Zum Sachverhalt:

Die Parteien schlossen einen Werkver­trag über Pflaster­ar­beit­en. Der Beklagte sollte zum Preis von 1.800 Euro eine etwa 170 Quadrat­meter große Auf­fahrt auf dem Grund­stück der Klägerin neu pflastern. Die Klägerin stellte das Mate­r­i­al. Die Auf­fahrt sollte den Belas­tun­gen durch das Befahren mit einem LKW stand­hal­ten. Die Parteien sprachen ab, dass die Arbeit­en ohne Rech­nung erbracht wer­den. Kurz nach Durch­führung der Pflasterung trat­en Uneben­heit­en auf. Der Beklagte bear­beit­ete daraufhin die Fläche mit einem Rüt­tler, allerd­ings ohne Erfolg. Nach Fest­stel­lun­gen eines Sachver­ständi­gen hat­te der Beklagte die Sand­schicht unter­halb der Pflaster­steine zu dick aus­ge­führt. Die Klägerin ver­langte daraufhin von dem Beklagten, die Kosten für die Besei­t­i­gung der Uneben­heit­en in Höhe von mehr als 6.000 Euro.

• Aus den Gründen:

Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Geset­zes zur Bekämp­fung der Schwarzarbeit und ille­galen Beschäf­ti­gung ver­stoßen (SchwarzArbG), indem sie vere­in­bart haben, dass die Werkleis­tung ohne Rech­nung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuer­be­hör­den ver­heim­licht wer­den kann. Der Ver­stoß gegen das Ver­bots­ge­setz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkver­trags (§ 134 BGB). In der “Ohne-Rech­nung-Abrede” liegt die Vor­bere­itung ein­er späteren Steuer­hin­terziehung, die nichtig ist. Die Abrede wirkt sich unmit­tel­bar auf die Höhe des vere­in­barten Werk­lohns aus, der voraus­sichtlich niedriger aus­fällt, als wenn er bei Abführung der anfal­l­en­den Steuer vere­in­bart wor­den wäre. Da die Preisabrede und damit ein entschei­den­der Bestandteil des gegen­seit­i­gen Ver­trages nichtig sind, erfasst die Nichtigkeit den gesamten Vertrag.

Die Nichtigkeit des Ver­trages führt dazu, dass der kla­gen­den Auf­tragge­berin keine ver­traglichen Gewährleis­tungsansprüche zuste­hen, auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Anderen­falls würde der Zweck des § 1 SchwarzArbG umgan­gen wer­den. Die Auf­tragge­berin würde kein Risiko aus dem Geset­zesver­stoß tra­gen, obwohl sie durch die beab­sichtigte Steuer­hin­terziehung einen Preisvorteil erzielt und so ger­ade Inter­esse an der Schwarzgeldabrede hat. Wed­er die Auf­tragge­berin erscheint schutzwürdig noch ver­hält sich der beklagte Unternehmer wider­sprüch­lich, wenn er sich auf die Nichtigkeit des Ver­trages beruft. Schließlich würde man den Parteien, die sich durch die Ver­trags­gestal­tung außer­halb der Recht­sor­d­nung gestellt haben, den­noch einen gerichtlich durch­set­zbaren Anspruch zubilligen.

Klar­mann emp­fahl daher, dies zu beacht­en und bei Fra­gen auf jeden Fall Recht­srat einzu­holen, wobei er in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de — verwies.

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Recht­san­walt
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