(Kiel) Weil er im Zusam­men­hang mit ein­er mit Kom­p­lika­tio­nen ver­bun­de­nen Schön­heit­sop­er­a­tion seine Aufk­lärungspflicht und seine Pflicht zur Doku­men­ta­tion der Oper­a­tion ver­let­zt hat, hat das Ver­wal­tungs­gericht Mainz (Beruf­s­gericht für Heil­berufe) einem Arzt aus der Pfalz einen Ver­weis erteilt und ihm eine Geld­buße in Höhe von 10.000,– € auferlegt.

Darauf ver­weist der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das am 30.07.2009 veröf­fentlichte Urteil des Ver­wal­tungs­gerichts Mainz, Az.: BG‑H 1/09.MZ


Der Arzt führte bei einem Patien­ten ambu­lant eine Lipo­suk­tion (Fet­tab­saugung) der Bauchdecke durch. Am Oper­a­tionstag legte er dem Mann die Oper­a­tion­sein­willi­gung zur Unter­schrift vor, in der ver­schiedene Kom­p­lika­tion­s­möglichkeit­en genan­nt waren; eine Aufk­lärung über mögliche Durch­blu­tungsstörun­gen der Haut oder Haut­nekrosen nahm er nicht vor. Post­op­er­a­tiv ver­färbte sich die Bauchdecke des Patien­ten teil­weise dunkel. Der Mann musste einen Monat lang sta­tionär behan­delt und dabei vier­mal operiert wer­den, mit entsprechen­der Ent­fer­nung der nekro­tis­chen Bauchwand.


Damit, so Klar­mann, habe der Arzt habe schuld­haft seine Beruf­spflicht­en ver­let­zt, urteil­ten die Richter. 


Zum einen habe er seinen Patien­ten nicht aus­re­ichend aufgek­lärt. Vor rein kos­metis­chen Oper­a­tio­nen müsse der Arzt den Patien­ten beson­ders umfassend und sorgfältig aufk­lären, das Für und Wider der kos­metis­chen Oper­a­tion mit allen Kon­se­quen­zen und Risiken auch hin­re­ichend drastisch und scho­nungs­los darstellen. Der Patient müsse durch die Aufk­lärung in die Lage ver­set­zt wer­den, genau abwä­gen zu kön­nen, ob er einen etwaigen Mis­ser­folg oder sog­ar bleibende gesund­heitliche Beein­träch­ti­gun­gen in Kauf nehmen wolle, selb­st wenn diese auch nur ent­fer­nt als eine Folge des Ein­griffs in Betra­cht kom­men soll­ten. Diese inten­sive Aufk­lärung habe der Arzt hier schuld­haft unter­lassen, da er eingeräumt habe, mit seinem Patien­ten über mögliche Kom­p­lika­tio­nen wie Haut­nekrosen oder Darm­per­fo­ra­tio­nen nicht gesprochen zu haben. Zudem habe er schuld­haft gegen seine Doku­men­ta­tion­spflicht ver­stoßen, die besage, dass er über die in Ausübung seines Berufs gemacht­en Fest­stel­lun­gen und getrof­fe­nen Maß­nah­men die erforder­lichen Aufze­ich­nung zu machen habe. Dieser Verpflich­tung sei der Arzt bezüglich der Pro­tokol­lierung der Oper­a­tion und der Nach­sorge nicht aus­re­ichend nachgekommen.


Klar­mann emp­fahl allen Ärzten drin­gend, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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