(Kiel) Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 10.02.2010, 5 Ta 408/09, die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine entschädigungspflichtige Benachteiligung wegen des Alters ausgeschlossen ist, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet ist.

Darauf verweist der Hamburger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragte für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Landesregionalleiter Hamburg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Eine solche fehlende Eignung kann sich beispielsweise auch aus einem provokanten Auftreten im Bewerbungsverfahren ergeben, was der Fall ist, wenn ein Bewerber um eine Führungsposition mit Personalverantwortung unangemeldet bei der Personalleiterin erscheint und vehement seine Einstellung fordert, weil er der geeignetste Bewerber sei.


Klagen wollte ein 61-jähriger Mitarbeiter, der sich bei seinem Arbeitgeber um eine Stelle als Vertriebsleiter mit Personalverantwortung für 15 Mitarbeiter bewarb. Er hatte ca. 14 Jahre lang als Selbstständiger ohne Personalverantwortung im Bereich Unternehmensverkauf und Projektberatung gearbeitet.


Nachdem der Kläger ca. sechs Wochen nichts von der Beklagten gehört hatte, erschien er unangemeldet im Unternehmen und verlangte ein Gespräch mit der Personalleiterin, in dessen Verlauf er ständig geltend machte, dass er der geeignetste und qualifizierteste Bewerber sei. Er behauptete schließlich, dass die Personalleiterin am Schluss des Gespräches geäußert habe, dass er zu alt sei und nicht in das Vertriebsteam passe. Auf diese Behauptung hin stützte er seine Klage auf Entschädigung und Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung, für die er Prozesskostenhilfe beantragte.


Das Arbeitsgericht lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch ab, weil hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestanden. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg, betont Engelhardt.


Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass eine Benachteiligung ausscheidet, wenn der Bewerber wegen offenkundiger Eignung abgelehnt worden ist. Dies sei hier der Fall, da der Kläger in den letzten 14 Jahren als Selbstständiger ohne Personalverantwortung gearbeitet hatte und noch nie eine Vertriebsabteilung geleitet hatte, sondern lediglich eine Beratungstätigkeit im Vertrieb behauptet hatte. Er verfügte somit offenkundig nicht über die bei der Stellenausschreibung vorausgesetzte einschlägige Berufserfahrung.


Die fehlende Eignung des Klägers ergibt sich zudem aus seinem provokanten Auftreten im Betrieb, der von Selbstüberschätzung geprägt war. Aus dem Umstand, dass der Kläger unangemeldet bei der Personalleiterin erschien und behauptete, der beste Bewerber zu sein, ohne die Qualifikationen anderer Bewerber zu kennen, durfte die Beklagte ausschließen, dass der Kläger in eine betriebliche Organisation nicht zu integrieren und eine sachgerechte Arbeit von ihm nicht zu erwarten war.


Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger behaupteten, von der Beklagten jedoch bestrittenen Äußerung der Personalleiterin über das zu hohe Alter des Klägers. Eine solche Äußerung konnte nicht mehr vor einer altersbedingten Benachteiligung ursächlich werden, weil die Bewerbung spätestens am provokanten Auftreten des Klägers gescheitert war.
Engelhardt empfahl, die Urteil zu beachten und bei ähnlichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuerrat einzuholen und verwies in diesem Zusammenhang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  –


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