(Kiel) Das Lan­desar­beits­gericht Köln hat in ein­er Entschei­dung vom 10.02.2010, 5 Ta 408/09, die bish­erige Recht­sprechung bestätigt, wonach eine entschädi­gungspflichtige Benachteili­gung wegen des Alters aus­geschlossen ist, wenn der Bewer­ber für die aus­geschriebene Stelle offen­sichtlich ungeeignet ist. 

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt und Lehrbeauf­tragte für Arbeit­srecht Ste­fan Engel­hardt, Lan­desre­gion­alleit­er Ham­burg der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel.


Eine solche fehlende Eig­nung kann sich beispiel­sweise auch aus einem pro­vokan­ten Auftreten im Bewer­bungsver­fahren ergeben, was der Fall ist, wenn ein Bewer­ber um eine Führungspo­si­tion mit Per­son­alver­ant­wor­tung unangemeldet bei der Per­son­allei­t­erin erscheint und vehe­ment seine Ein­stel­lung fordert, weil er der geeignet­ste Bewer­ber sei. 


Kla­gen wollte ein 61-jähriger Mitar­beit­er, der sich bei seinem Arbeit­ge­ber um eine Stelle als Ver­trieb­sleit­er mit Per­son­alver­ant­wor­tung für 15 Mitar­beit­er bewarb. Er hat­te ca. 14 Jahre lang als Selb­st­ständi­ger ohne Per­son­alver­ant­wor­tung im Bere­ich Unternehmensverkauf und Pro­jek­t­ber­atung gearbeitet. 


Nach­dem der Kläger ca. sechs Wochen nichts von der Beklagten gehört hat­te, erschien er unangemeldet im Unternehmen und ver­langte ein Gespräch mit der Per­son­allei­t­erin, in dessen Ver­lauf er ständig gel­tend machte, dass er der geeignet­ste und qual­i­fizierteste Bewer­ber sei. Er behauptete schließlich, dass die Per­son­allei­t­erin am Schluss des Gespräch­es geäußert habe, dass er zu alt sei und nicht in das Ver­trieb­steam passe. Auf diese Behaup­tung hin stützte er seine Klage auf Entschädi­gung und Schaden­er­satz wegen Alters­diskri­m­inierung, für die er Prozesskosten­hil­fe beantragte. 


Das Arbeits­gericht lehnte die Gewährung von Prozesskosten­hil­fe jedoch ab, weil hin­re­ichende Erfol­gsaus­sicht­en nicht bestanden. Die sofor­tige Beschw­erde des Klägers hat­te keinen Erfolg, betont Engelhardt. 


Das Lan­desar­beits­gericht hat dazu aus­ge­führt, dass eine Benachteili­gung auss­chei­det, wenn der Bewer­ber wegen offenkundi­ger Eig­nung abgelehnt wor­den ist. Dies sei hier der Fall, da der Kläger in den let­zten 14 Jahren als Selb­st­ständi­ger ohne Per­son­alver­ant­wor­tung gear­beit­et hat­te und noch nie eine Ver­trieb­sabteilung geleit­et hat­te, son­dern lediglich eine Beratungstätigkeit im Ver­trieb behauptet hat­te. Er ver­fügte somit offenkundig nicht über die bei der Stel­lenauss­chrei­bung voraus­ge­set­zte ein­schlägige Berufserfahrung. 


Die fehlende Eig­nung des Klägers ergibt sich zudem aus seinem pro­vokan­ten Auftreten im Betrieb, der von Selb­stüber­schätzung geprägt war. Aus dem Umstand, dass der Kläger unangemeldet bei der Per­son­allei­t­erin erschien und behauptete, der beste Bewer­ber zu sein, ohne die Qual­i­fika­tio­nen ander­er Bewer­ber zu ken­nen, durfte die Beklagte auss­chließen, dass der Kläger in eine betriebliche Organ­i­sa­tion nicht zu inte­gri­eren und eine sachgerechte Arbeit von ihm nicht zu erwarten war. 


Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger behaupteten, von der Beklagten jedoch bestrit­te­nen Äußerung der Per­son­allei­t­erin über das zu hohe Alter des Klägers. Eine solche Äußerung kon­nte nicht mehr vor ein­er alters­be­d­ingten Benachteili­gung ursäch­lich wer­den, weil die Bewer­bung spätestens am pro­vokan­ten Auftreten des Klägers gescheit­ert war.
Engel­hardt emp­fahl, die Urteil zu beacht­en und bei ähn­lichen Fällen auf jeden Fall Rechts- und Steuer­rat einzu­holen und ver­wies in diesem Zusam­men­hang u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de  -


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