(Kiel) Nach­dem das Landgericht Ham­burg am 23.11.2009 mehreren Kla­gen der Ver­braucherzen­trale Ham­burg e.V. gegen ver­schiedene Ver­sicherungs­ge­sellschaften zum wesentlichen Teil stattgegeben hat­te, ste­ht nun am 01.12.2009 schon wieder ein Ter­min in ähn­lich­er Sache vor dem Ober­lan­des­gericht Düs­sel­dorf an.

Darauf ver­weist der Ham­burg­er Recht­san­walt Matthias W. Kroll, LL.M., Leit­er des Fachauss­chuss­es „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“ der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf die Mit­teilung des Ober­lan­des­gerichts Düs­sel­dorf (OLG) vom 27.11.2009, Az.: I‑4 U 139/08.


Danach ver­han­delt der 4. Zivilse­n­at des Ober­lan­des­gerichts Düs­sel­dorf am Dien­stag, den  1.12.2009, über die Frage, ob Ver­sicherung­sun­ternehmen bei Kap­i­tallebensver­sicherun­gen Abschluss- und Ver­wal­tungskosten ver­lan­gen dürfen.


Der Kläger hat­te bei der beklagten Ver­sicherung Ende der 90er Jahre in Zusam­men­hang mit der Finanzierung von Bau­vorhaben sechs Kap­i­tallebensver­sicherun­gen mit ein­er Ver­sicherungssumme von rund 39 Mil­lio­nen € abgeschlossen. Mit sein­er Klage fordert er rund 2,3 Mil­lio­nen € Abschluss- und Ver­wal­tungskosten zurück, so Kroll. 


Er hält die entsprechende all­ge­meine Geschäfts­be­din­gung für unwirk­sam, weil nicht deut­lich werde, dass die Ver­sicherung kalku­la­torische anstelle tat­säch­lich ent­standen­er Abschlusskosten berechne. Diese kalku­la­torischen Kosten stün­den auch in einem völ­li­gen Missver­hält­nis zu den tat­säch­lichen Kosten. Die beklagte Ver­sicherung beruft sich dage­gen auf eine Entschei­dung des Bun­des­gericht­shofes vom 12.10.2005 (Akten­ze­ichen IV ZR 162/03) und meint, dass die Kosten zu Recht erhoben wor­den seien. Außer­dem entspreche der Prozentsatz der ange­set­zten kalku­la­torischen Kosten dem marktüblichen.


Das Landgericht Düs­sel­dorf hat die Klage gegen die Ver­sicherung in erster Instanz am 23.06.2009 abgewiesen. Zwar sei die Klausel intrans­par­ent und daher unwirk­sam. Jedoch sei für den Kläger erkennbar gewe­sen, dass solche Kosten üblich und von ihm zu tra­gen seien.


Kroll riet, den Aus­gang zu beacht­en und in Zweifels­fra­gen Recht­srat einzu­holen, wobei er  dazu u. a. auch auf Bank- und Kap­i­tal­mark­trecht spezial­isierten Anwälte und Anwältin­nen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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Matthias W. Kroll, LL.M.
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Leit­er des Fachauss­chuss­es XIV „Finanz­di­en­stleis­tungs- und Ver­sicherungsrecht“
der DASV Deutschen Anwalt- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e.V.
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