(Kiel) Das Ver­bot, Pflanzen­schutzmit­tel durch Auto­mat­en oder durch andere For­men der Selb­st­be­di­enung in den Verkehr zu brin­gen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Pflanzen­schutzge­setz) schränkt die Beruf­sausübungs­frei­heit der Verkäufer solch­er Mit­tel in ver­fas­sungsrechtlich zuläs­siger Weise ein.

Dies, so der Kiel­er Recht­san­walt Jens Klar­mann, Lan­desre­gion­alleit­er „Schleswig-Hol­stein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Bun­desver­wal­tungs­gericht am 27.08.2009, Az.: BVer­wG 7 C 1.09 entschieden.

Die Klage der Inhab­erin mehrerer Garten­märk­te, die einige von ihr als unge­fährlich ange­se­hene Pflanzen­schutzmit­tel im Wege der Selb­st­be­di­enung verkaufen wollte, blieb deshalb in allen Instanzen erfolglos.

Das Selb­st­be­di­enungsver­bot für Pflanzen­schutzmit­tel ist ver­bun­den mit der Verpflich­tung der Verkäufer, den Erwer­ber über die Anwen­dung des Pflanzen­schutzmit­tels, ins­beson­dere über Ver­bote und Beschränkun­gen, zu unter­richt­en (§ 22 Abs. 2 Pflanzen­schutzge­setz). Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem pri­vat­en Anwen­der, der die für die Anwen­dung von Pflanzen­schutzmit­teln erforder­lichen Ken­nt­nisse nicht hat, so zu berat­en, dass er — wenn über­haupt — ein in seinem Falle richtiges Pflanzen­schutzmit­tel erwirbt und dieses dann gemäß den gel­tenden Anwen­dungs­bes­tim­mungen auch anwen­det, ins­beson­dere dabei nach guter fach­lich­er Prax­is verfährt.

Die damit ver­bun­dene Beschränkung der Beruf­sausübungs­frei­heit des Verkäufers ist nach Auf­fas­sung des Bun­desver­wal­tungs­gerichts ver­hält­nis­mäßig, so Klarmann. 

Ins­beson­dere ist die Regelung erforder­lich, weil all­ge­meine — über die Gebrauch­san­weisung ver­mit­tel­bare — Ken­nt­nisse nicht aus­re­ichen, um ein Pflanzen­schutzmit­tel im Einzelfall sachgerecht anzuwen­den. Der Besitzer eines Haus- oder Klein­gartens, der an seinen Pflanzen ein Schad­bild fest­stellt, wird nur sel­ten erken­nen kön­nen, welch­er Schador­gan­is­mus die Pflanzen befall­en hat, welch­es Pflanzen­schutzmit­tel zu dessen Bekämp­fung geeignet ist oder ob es sich nicht stattdessen emp­fiehlt, die befal­l­enen Pflanzen zu ent­fer­nen, um eine weit­ere Aus­bre­itung des Schädlings zu ver­hin­dern. Eine Klärung dieser Fra­gen ist nur in einem Beratungs­ge­spräch und nicht durch die Lek­türe ein­er Gebrauch­san­weisung möglich.

Für Mit­tel, die keine Gefahrstoffe im Sinne des Gefahrstof­frechts enthal­ten, gilt nichts anderes. Im Inter­esse ein­er umfassenden Gefahren­vor­sorge und Umweltscho­nung durfte der Geset­zge­ber auch bei diesen Mit­teln vorschreiben, dass sie nur auf Grund ein­er sachkundi­gen Beratung nach guter fach­lich­er Prax­is ange­wandt wer­den dürfen.

Klar­mann emp­fahl, dieses Urteil zu beacht­en und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.

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