(Brühl) In einem Urteil vom 10.12.2008 hat der Bun­des­gericht­shof (BGH) entsch­ieden, dass ein örtlich­er Erdgasver­sorg­er in seinem anges­tammten Ver­sorgungs­ge­bi­et eine mark­t­be­herrschende Stel­lung innehat und daher bei der Gestal­tung der End­ver­braucher­preise der Miss­brauch­sauf­sicht der Kartell­be­hör­den unter­liegt. (AZ.: KVR 2/08)

In dem aus­geurteil­ten Fall, so der Stuttgarter Recht­san­walt Alexan­der Rilling von der Deutschen Anwalts- und Steuer­ber­ater­vere­ini­gung für die mit­tel­ständis­che Wirtschaft e. V., Brühl, hat­te ein lokaler Gasver­sorg­er, die Stadtwerke Uelzen GmbH in Nieder­sach­sen, ihre Preise für die Ver­sorgung pri­vater End­ver­brauch­er mit Gas seit Herb­st 2005 mehrfach erhöht. Auf­grund zahlre­ich­er Beschw­er­den hat­te die nieder­säch­sis­che Lan­deskartell­be­hörde den Sachver­halt geprüft und war zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass die Stadtwerke miss­bräuch­lich über­höhte Gaspreise gefordert hat­te und die Stadtwerke zu ein­er Rück­er­stat­tung verpflichtet. Auf die Beschw­erde der Stadtwerke Uelzen kam sodann das Ober­lan­des­gericht Celle (OLG) in dem Ver­fahren zu dem Ergeb­nis, dass bei den Stadtwerken hier keine „mark­t­be­herrschende Stel­lung“ vor­liege, da sie auf dem „all­ge­meinen Ange­bots­markt“ für Wärmeen­ergie tätig seien, auf dem sie mit Anbi­etern konkur­ri­eren­der Energi­eträger wie Heizöl, Strom und Fer­n­wärme im Wet­tbe­werb stün­den. Dieser Auf­fas­sung, so Rilling, hat der BGH jedoch nun eine Absage erteilt und das Ver­fahren an die Vorin­stanz zurück­ver­wiesen. Zur Begrün­dung habe der Kartell­rechtsse­n­at des BGH aus­ge­führt, dass er in Fort­set­zung sein­er bish­eri­gen Recht­sprechung den Markt für die Ver­sorgung von Kleinkun­den mit Erdgas als „maßge­blich“ anse­he. Einen ein­heitlichen Wärmeen­ergiemarkt gebe es nicht, weil der End­kunde seine Heizung nicht ohne weit­eres von Gas auf eine andere Heizen­ergie umstellen könne. Da sich die Vorin­stanz nicht mit der Frage befasst habe, ob die Stadtwerke ihre mark­t­be­herrschende Stel­lung miss­braucht haben, hat der BGH zur weit­eren Prü­fung an das OLG Celle zurück­ver­wiesen, so Rilling. 


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