(Kiel) Gesetzlich Krankenversicherte haben auch dann keinen Anspruch auf Kostenübernahme des Einfrierens und Lagerns von Samenzellen durch die gesetzliche Krankenkasse, wenn aufgrund einer bevorstehenden Hodenkrebsoperation und Chemotherapie Zeugungsunfähigkeit droht.

Darauf verweist der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Landesregionalleiter „Schleswig-Holstein“ der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf das am 11.11.2009 veröffentlichte Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.11.2009, Az.: S 12 KR 115/09.


Der Kläger hatte sich zur Begründung seiner Klage auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gestützt, wonach es sich bei den Kosten der sog. „Kryokonservierung“ um solche handele, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Krankheitsfall, nämlich dem Hodenkarzinom, stünden. Sie dienten letztlich der Vermeidung und Minimierung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender Behandlungsrisiken, wie etwa Zeugungsunfähigkeit.


Dies, so Klarmann, hat das Sozialgericht Aachen in seiner Urteilsbegründung betont, lasse sich auf das Recht der gesetzlichen Krankenkassen nicht übertragen.
Zwar gelte auch hier, dass zur Krankenbehandlung auch Leistungen zur Herstellung der Zeugungsfähigkeit gehören, wenn diese durch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation verloren gegangen ist. Welche Maßnahmen hierfür in Betracht kommen bestimme allerdings der Gemeinsame Bundesausschuss in entsprechenden Richtlinien. In diesen sei die Kryokonservierung ausgeschlossen, weswegen eine Übernahme der Kosten durch die gesetzlichen Krankenkassen ausscheide. Die vom Kläger benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei ausdrücklich und ausschließlich auf Grundlage des beamtenrechtlichen Beihilferechts in Rheinland-Pfalz ergangen. Der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene Ausschluss bestimmter Maßnahmen gelte dort nicht. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sei hierin – so das Sozialgericht Aachen weiter – aber nicht zu sehen. Dem Gesetzgeber stehe bei der Ausgestaltung verschiedener Leistungssysteme ein weiter Spielraum zu. Darüber hinaus sei aber auch im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen die Übernahme der Kosten für die Kryokonservierung ausgeschlossen.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts ist die Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen zulässig.


Klarmann empfahl, dieses Urteil und einen etwaigen Fortgang zu beachten und ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de – verwies.


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